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Tragende Wand in Eigentumswohnung entfernen

24. September 2012 15:45 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


07:03

Guten Tag,

ich habe in meiner Eigentumswohnung eine tragende Wand entfernt. Bei dieser Wand handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.
Da ich versäumt habe, von den anderen Eigentümern eine Zustimmung einzuholen, möchte ich gerne wissen, mit welchen Folgen ich rechnen muss.
Die Wand wurde nach den statischen Vorgaben eines Statikers gestützt, so dass es keinerlei Auswirkung auf die Stabilität des Gebäudes gibt.
Insbesondere möchte ich wissen, ob ich zum Wiederaufbau der Wand verpflichtet werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

24. September 2012 | 16:04

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vorgenommen worden ist, können Sie nicht zum Wiederaufbau der Wand verpflichtet werden (BGH, Beschl.v. 21.12.2000, Az.: V ZB 45/00 ).


Entscheidend ist daher allein, ob wirklich keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit bestehen - lassen Sie sich das vom Statiker bescheinigen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2012 | 21:16

Guten Tag,

verstehe ich es richtig:

Die Wand die ohne Zustimmung nicht hätte entfernt werden dürfen, muss nicht wieder aufgebaut werden, wenn es aus baulicher Sicht keine Notwendigkeit hierfür gibt? Sprich praktisch gesehen z.B. ein Statiker bescheinigt, dass es keinen statischen Nachteil für das Haus gibt, da die Arbeiten alle aus baulicher Sicht korrekt ausgeführt wurden?

Verstehe ich es richtig, dass ein wesentlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nur dann vorliegt, wenn die Maßnahme sich nachteilig auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt?

Unter welchen Umständen könnte ich verpflichtet werden, die Wand wieder aufzubauen, wenn es keine bauliche Notwendigkeit gibt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2012 | 07:03

Sehr geehrter Ratsuchender,


ja, das verstehen Sie genau richtig. Die Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig, auch wenn viele Miteigentümer es nicht wahr haben wollen.


Verpflichtet werden könnten Sie allenfalls dann, wenn die Abgeschlossenheit einer WE beeinträchtigt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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