Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vorgenommen worden ist, können Sie nicht zum Wiederaufbau der Wand verpflichtet werden (BGH, Beschl.v. 21.12.2000, Az.: V ZB 45/00
).
Entscheidend ist daher allein, ob wirklich keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit bestehen - lassen Sie sich das vom Statiker bescheinigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Guten Tag,
verstehe ich es richtig:
Die Wand die ohne Zustimmung nicht hätte entfernt werden dürfen, muss nicht wieder aufgebaut werden, wenn es aus baulicher Sicht keine Notwendigkeit hierfür gibt? Sprich praktisch gesehen z.B. ein Statiker bescheinigt, dass es keinen statischen Nachteil für das Haus gibt, da die Arbeiten alle aus baulicher Sicht korrekt ausgeführt wurden?
Verstehe ich es richtig, dass ein wesentlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nur dann vorliegt, wenn die Maßnahme sich nachteilig auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt?
Unter welchen Umständen könnte ich verpflichtet werden, die Wand wieder aufzubauen, wenn es keine bauliche Notwendigkeit gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das verstehen Sie genau richtig. Die Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig, auch wenn viele Miteigentümer es nicht wahr haben wollen.
Verpflichtet werden könnten Sie allenfalls dann, wenn die Abgeschlossenheit einer WE beeinträchtigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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