Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer vollständig enterbt ist, enthält einen Pflichtteil. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1/3 neben den anderen Kindern, die ebenfalls zu 1/3 gesetzlich erben würden und damit die Hälfte = 1/6 = 16,6 %, aufgerundet 16,7 %), so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
Dabei gilt als Grundsatz, dass der erbende Pflichtteilsberechtigte nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als der völlig enterbte Pflichtteilsberechtigte.
Diese Regelung in § 2305 BGB
gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben einen Ausgleichsanspruch, wenn der durch Verfügung von Todes wegen zugewandte Erbteil geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil).
In Höhe dieses Differenzbetrags steht ihm dann eine Geldforderung zu. Wurde ihm genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, wie hier - sogar mehr, hat er weder einen Pflichtteils- noch einen Pflichtteilsrestanspruch, so jedenfalls die wohl herrschende Meinung.
Der Pflichtteilsrestanspruch ist zu unterscheiden vom Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB
), der ein außerordentlicher Pflichtteilsanspruch ist und an besondere Voraussetzungen geknüpft wird.
Der Pflichtteilsberechtigte kann so die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist, anders als eben (§ 2326 BGB
).
Die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Erbschaft auf gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge beruht
Ist dem Pflichtteilsberechtigten aber wie hier mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen dafür reicht.
Ist dem Pflichtteilsberechtigten also mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so wird zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung der Ergänzungsanspruch um den darüber hinausgehenden Teil der Hinterlassenschaft gekürzt: Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Ergänzungsanspruch nur zu, soweit der hinterlassene Erbteil hinter dem Gesamtpflichtteil (ordentlicher Pflichtteil plus Ergänzungspflichtteil) zurückbleibt.
Das kann man hier leider so kaum ausrechnen.
Auch die sonstige Ausgleichung ist sehr kompliziert und es wäre groß fahrlässig dieses hier konkret zu berechnen oder zu schätzen. Dazu müsste man alle Umstände und das Gesamtvermögen kennen.
Dieses kann hier verständlicherweise nur eine erste, überschlägige und keinesfalls abschließende Einschätzung sein - bei einer kostengünstigen Erstberatung.
Da aber letztlich C selbst beschenkt wurde (hier gilt nach herrschender Meinung die 10-Jahresfrist nicht), mehr als die Hälfte seines Pflichtteils bekommen soll, die anderen entweder gleich viel bzw. weniger erhalten haben und einmal bei B mehr als 10 Jahre vergangen sind seit der Schenkung, ist eine Ausgleichung und eine Pflichtsteilsergänzung sehr unwahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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