Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Auch über den Tod hinaus besteht die ärztliche Schweigepflicht. Die Einsicht in die Krankenunterlagen Ihres Vaters könnten Sie nur dann verlangen, wenn Ihr Vater vor seinem Ableben hierin eingewilligt hat oder der Arzt nach Prüfung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Offenbarung des Partientengeheimnisses im mutmaßlichen Interesse Ihres Vaters ist.
Bei Letzterem hat der Arzt gewissenhaft zu prüfen, ob Umstände dafür vorliegen, ob Ihr Vater die Offenlegung der Krankenunterlagen ganz oder teilweise oder gegenüber einer bestimmten Person missbilligt hat.
Über die Frage der Einsichtnahme befindet aber allein der Arzt. Für den Fall der Einsichtsverweigerung muss diese Entscheidung jedoch begründet werden.
Die Tatsache, dass Sie die Stellung eines Erben haben, spielt für die Frage des Einsichtsrechts keine Rolle. Entscheidung ist die ausdrückliche bzw. mutmaßliche Einwilligung Ihres Vaters.
Wenn keine ausdrückliche Einwilligung Ihres Vaters vorliegt bzw. auch die Abwägung der Umstände eine mutmaßliche Einwilligung nicht rechtfertigen, wäre der Arzt rechtlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen Einsicht in die Krankenakte Ihres verstorbenen Vaters zu gewähren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,
1. leider sehe ich Ihre Anwort lecdiglich auf die ärztliche Schweigepflicht beschränkt - dabei bleibt noch offen, ob der Arzt über Willenserklärungen (z. B.: Tochter X soll keine Infos erhalten) schriftliche Vermerke gemacht haben muss bzw. auf Nachfrage nachweispflichtig wäre
und ob nicht wenigstens die Todesursache bekannt gegeben werden muss (z. B.: starb eines natürlichen Todes an ...)
2. Ausgespart werden leider auch die für mich ja vielleicht bestehenden Informationsmöglichkeiten über
a) Altenpflegeheim direkt (Einsicht dokumentierter Ereignisse unmittelbar vor dem Tod; wer hat meinen Vater zuletzt lebend gesehen, kann man mit demjenigen sprechen?)
b) über die Schwester (Auskunfts- und Wahrheitspflicht mir gegenüber)
3. Schade, meine Anfrage (siehe bitte oben) bzw. das Thema war wohl zu komplex. Zu wissen, was nicht geht, bringt mich auch nicht weiter.
Falls Ihnen doch noch etwas einfällt, nochmals vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gibt ein Patient gegenüber seinem behandelnden Arzt zu beachtende Willenserklärungen ab, so ist er verpflichtet, nach Maßgabe des geäußerten Patientenwillens seine Tätigkeit auszurichten.
Er wird daher diese Erklärungen in der Patientenakte dokumentieren.
Eine Einsicht berührt hier aber wieder die ärztliche Schweigepflicht.
Auf der anderen Seite haben Sie die Möglichkeit, mit dem Ihren Vater zuletzt behandelnden Arzt sowie den Pflegekräften und Schwestern zu sprechen.
Der Arzt wird Ihnen - soweit er hierüber sichere Kenntnis hat - auch über die Todesursache Auskunft geben.
In diesem Zusammenhang können Sie bei der Pflegeleitung höflich anfragen, ob Ihnen Einsicht in die Pflegedokumentation gegeben wird.
Das Heim ist aus rechlicher Sicht jedoch nicht verpflichtet, dieser Bitte zu entsprechen.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihr Vater nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, so besteht die Möglichkeit über einen Anwalt Einsicht in die Krankenakte zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gibt ein Patient gegenüber seinem behandelnden Arzt zu beachtende Willenserklärungen ab, so ist er verpflichtet, nach Maßgabe des geäußerten Patientenwillens seine Tätigkeit auszurichten.
Er wird daher diese Erklärungen in der Patientenakte dokumentieren.
Eine Einsicht berührt hier aber wieder die ärztliche Schweigepflicht.
Auf der anderen Seite haben Sie die Möglichkeit, mit dem Ihren Vater zuletzt behandelnden Arzt sowie den Pflegekräften und Schwestern zu sprechen.
Der Arzt wird Ihnen - soweit er hierüber sichere Kenntnis hat - auch über die Todesursache Auskunft geben.
In diesem Zusammenhang können Sie bei der Pflegeleitung höflich anfragen, ob Ihnen Einsicht in die Pflegedokumentation gegeben wird.
Das Heim ist aus rechlicher Sicht jedoch nicht verpflichtet, dieser Bitte zu entsprechen.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihr Vater nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, so besteht die Möglichkeit über einen Anwalt Einsicht in die Krankenakte zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gibt ein Patient gegenüber seinem behandelnden Arzt zu beachtende Willenserklärungen ab, so ist er verpflichtet, nach Maßgabe des geäußerten Patientenwillens seine Tätigkeit auszurichten.
Er wird daher diese Erklärungen in der Patientenakte dokumentieren.
Eine Einsicht berührt hier aber wieder die ärztliche Schweigepflicht.
Auf der anderen Seite haben Sie die Möglichkeit, mit dem Ihren Vater zuletzt behandelnden Arzt sowie den Pflegekräften und Schwestern zu sprechen.
Der Arzt wird Ihnen - soweit er hierüber sichere Kenntnis hat - auch über die Todesursache Auskunft geben.
In diesem Zusammenhang können Sie bei der Pflegeleitung höflich anfragen, ob Ihnen Einsicht in die Pflegedokumentation gegeben wird.
Das Heim ist aus rechlicher Sicht jedoch nicht verpflichtet, dieser Bitte zu entsprechen.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihr Vater nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, so besteht die Möglichkeit über einen Anwalt Einsicht in die Krankenakte zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -