Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
„Kann ich nun ohne schlechtes Gewissen das Geld vom Konto holen?"
Nein, das können Sie nicht.
Unter Umständen machen Sie sich damit sogar strafbar. Dieses Geld gehört nach dem Tode Ihrer Mutter gemäß § 1922 BGB
dem oder den Erben, wer immer das auch ist. Eine Vollmacht spielt dabei erst mal überhaupt keine Rolle. Nur die Erben haben zu entscheiden was jetzt mit dem Geld passiert. wenn Ihre Mutter wollte, dass Sie das Geld bekommen, dann hätte sie das in einem Testament festhalten müssen (jedenfalls sofern Sie nicht gesetzliche Alleinerbin sind).
„Kann man ein Bauerwartungsland einfach aus einem Bebauungsplan streichen nur weil man noch nicht verkaufen will?"
Nein. Über den Umfang des Bebauungsplanes entscheidet ganz allein die Gemeinde die ihn aufstellt. Die Verkaufspläne von einzelnen Eigentümern spielen dabei überhaupt keine Rolle. Der einzelne Grundstückseigentümer kann auch nicht verlangen, dass die Gemeinde sein Grundstück aus dem Bebauungsplan herausnimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Die Gemeinde wollte unser Bauerwartungsland für billig kaufen(ca.6000qm)aber ich möchte das noch nicht,und der BM sagte dann, das wir aus dem Bebauungsplan raus fliegen und das Land wieder zum normalen Ackerland zurückgestuft wird,wenn wir nicht verkaufen!Und man es nie mehr erschliessen kann.Stimmt das?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben den Mindesteinsatz geboten und sich damit bei der Antwort für geringere Detailtiefe entschieden. Sprich für den Mindesteinsatz können Sie eine kurze, knappe Antwort und keine ausgefeilte Stellungnahme bekommen. Das nur zum Verständnis, Abzüge bei der Bewertung in der Ausführlichkeit sind an der Stelle nicht ganz verständlich.
Auch Ihre Nachfrage ist keine (im Preis inbegriffene) Verständnisfrage, sondern eine vollkommen neue Frage. Trotzdem kann man sagen, dass der Bürgermeister das so nicht darf. Er darf die Aufnahme des Grundstücks in den Bebauungsplan selbstverständlich nicht von Ihrer Verkaufsbereitschaft abhängig machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt