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Titulierung durch Notarvertrag?

30. April 2008 12:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Habe ich aus dem nachfolgend zitierten Notarvertrag einen Titel?
Wenn ja, ist er zeitlich befristet oder unbefristet?

Mir liegen ansonsten keine Urkunden o.ä. vom Jugendamt vor, ebenso gibt es dazu keine Aussagen im Scheidungsurteil. Der Notarvertrag ist aus dem Jahr 1994. Mein Sohn wird nun volljährig.

Folgende Passage steht zu Unterhaltsregelungen im Notarvertrag:

Die Beteiligten sind dich darüber einig, dass der Erschienene zu 1. für den gemeinsamen Sohn P. monatlich folgende Beiträge , zu Händen der Erschienen zu 2. zu zahlen hat: 300,00 DM Unterhalt.
Der Betrag ist jeweils zum ersten des Monats fällig.
Die Beteiligten sind sich darüber eining, dass jeder der Beteiligten bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der der Unterhaltsverpflichtung entsprechende Zahlung verlangen kann.
Wegen der vorstehend vereinbarten Zahlung des Kinderunterhaltes von derzeit DM 300,00 unterwirft sich der Erschienenen zu 1. dem Unterhaltberechtigten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein Vermögen.
Er erklärt sich bereits jetzt mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einverstanden. Darin ist jedoch keine Beweislastumkehr in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren zu erblicken.

30. April 2008 | 13:06

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

Ihre von einem Notar aufgenommene Urkunde ist ein Vollstreckungstitel i. S. d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>. Eine zeitliche Befristung ist nicht erkennbar.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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