Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Unterstellt man im vorliegenden Fall die Geltung des deutschen Rechtes für den Vertrag, so finden aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten vorliegend für das Insolverfahren die Regelungen der Konkursordnung Anwendung.
Dies ergibt sich aus Art. 103 EGInsO, wonach die Konkursordnung weiterhin anzuwenden ist, wenn das Verfahren vor dem 01.01.1999 beantragt worden ist. Somit ist die Insolvenzordnung nicht anwendbar: die „Insolvenz“, also nach früherem Recht der Konkurs ist bereits 1996 beantragt worden.
Da Ihr Vertrag bereits im Jahre 1985 abgeschlossen worden ist, findet auf ihn weder das, Teilzeit-Wohnrechtsgesetz (Verträge ab 1.1.1997) noch die Regelungen des §§ 481 ff. BGB über Teilzeit-Wohnrechteverträge Anwendung.
Nach § 17 Konkursordnung hat der Konkursverwalter das Recht in einen noch nicht erfüllten Vertrag einzutreten und diesen zu erfüllen.
Ich gehe nach Ihren Schilderungen davon aus, dass Sie mit dem Konkursverwalter keinen Kontakt hatten. Wenn der Konkursverwalter somit den Vertrag nicht weiter erfüllen wollte, andererseits aber noch Guthaben in der Versicherung enthalten ist, so erscheint mir seitens des Verwalters eine Verpflichtung zu bestehen, den Lebensversicherungsvertrag freizugeben und gegenüber der Versicherung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Sie sollten sich auf die Suche nach dem zuständigen, bzw. früher einmal zuständigen Konkursverwalter machen und diesen zur Abgabe einer Freigabeerklärung gegenüber der Versicherung auffordern.
Ich empfehle Ihnen parallel, ggfls. Einen Kollegen zu beauftragen, damit dieser die Ihnen vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Time-Sharing-Vertrag prüfen kann.
Dennis Meivogel
Rechtsanwalt