Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Tilgungsfrist ist bekanntlich hier nach § 46 I Nr. 4 BZRG
eine Zeit von 15 Jahren. Die Belegart 0 ist das Führungszeugnis was Behörden gegenüber erteilt wird. Ein Ihnen wohl bereits vorliegendes Führungszeugnis wäre die Belegart N.
Das der Behörde gegenüber versandte Führungszeugnis wird also die Eintragung noch haben. Aber, achten Sie mal auf die Voraussetzungen aus § 34 c II GewO
:
Eine Verurteilung wird nur berücksichigt, soweit diese in den letzten 5 Jahren erfolgt ist. Der Eintrag von Ihnen wird der Behörde also bekannt sein, eine Versagung der Erlaubnis wird hierauf wohl nicht gestützt werden können.
MFG Fricke
RA
Strafverteidiger
30. Januar 2020
|
16:58
Antwort
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