Gerne zu Ihren Fragen:
§ 2 TierSchG v. 24.07.1972
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Insofern erfüllen Sie selbst Ihre Plichten und müssen keine " Angst haben, unsere den täglichen Auslauf gewohnten Katzen überhaupt noch rauszulassen". Zumal eben "Mit dem Vermieter vereinbart ist, dass die Katzen in der von uns gemieteten Wohnung leben dürfen."
Den oder die Katzenhasser dürfen Sie also bezüglich deren persönlichen Ansprache an Ihren Vermieter verweisen und sich Wiederholungen verbitten, allerdings im Rahmen des ortsüblichen nachbarschaftlichen (§242 BGB) Miteinanders.
Ob die " Katzenleiter am Balkon " in diesem Sinne ortsüblich ist oder nicht, kann ich aus der Ferne leider nicht bewerten.
Strafrechtlich ist es dann so, dass der "Schwanzabriss" das Tatbestandsmerkmal nach § 6 TierSchG aufweist und darüber hinaus den TB des § 17 erfüllt:
Zitat:§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.einem Wirbeltier
a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Leider ist die versuchte Tierquälerei nicht strafrechtlich sanktioniert, so dass ich präventive Möglichkeiten für Sie bereits im Vorfeld nicht erkennen kann.
Eine Strafanzeige bleibt Ihnen im Prinzip unbenommen, wobei Sie sich aber unbedingt auf beweisbare Tatsachen oder zumindest qualifizierte Indizien beschränken müssen. Konkret: Mit dem Attest des Tierarztes wäre eine Strafanzeige "ausdrücklich gegen Unbekannt" möglich. Gezielt gegen den oder die "Tierhasser" aufgrund nur der Indizien "Da muss man denen mal kräftig am Schwanz (sic!) ziehen!" aber leider nicht. Denn bei Strafanzeigen muss man immer auch die Gefahr einer Gegenanzeige wg. falscher Verdächtigung mit dem erstrebten Zweck abwägen.
Hilfreich kann dabei eine Formulierung sein, dass man die Staatsanwaltschaft ohne Benennung von §§ bittet, "nachfolgend beschriebene Vorgänge.... einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und entsprechend Strafantrag stellt".
Mit freundlichen Grüßen