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Tierquälerei

27. August 2021 15:51 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:26

Zusammenfassung

Was tun bei Verdacht einer "Tierquälerei"?

Meine Frau und ich bewohnen mit zwei 10-jährigen Zwillingskindern und zwei Katzen eine Mietswohnung in einer städtischen Mehrfamilienhaussiedlung. Mit dem Vermieter ist vereinbart, dass die Katzen in der von uns gemieteten Wohnung leben dürfen. Ein weiteres Bewohnerpaar, Eigentümer einer Wohnung in der Anlage, sind "Katzenhasser" und haben sich auch schon aufgrund der Katzen und des Anbringens einer Katzenleiter am Balkon von uns bei der Eigentümerversammlung über die Katzen und das Anbringen der Leiter beschwert.

Vor ca zwei Monaten wurde unser Kater schwer verletzt aufgefunden. Der Tierarzt attestierte eine Tierquälerei, das heißt, er bestätigte, dass dieser Schwanzabriss nicht durch zb eine Autotür oder ein halb geöffnetes Fenster entstanden ist, sondern, dass hier durch einen Menschen vorsätzlich Hand angelegt wurde, um dem Tier erheblichen Schaden zuzufügen. E wurde dem Kater massiv am Schwanz gezogen.
Eine kostspielige Operation war die Folge des von Menschenhand zugefügten Schwanzabriss. Ein Täter war nicht auszumachen.

Am heutigen Tage kam der Mann des Bewohnerehepaars ("die Katzenhasser") auf meine Frau im Beisein unserer 10-jährigen Kinder am gemeinschaftlich genutzten Parkplatz zu und beschwerte sich erneut über unsere Katzen, insbesondere da diese durch die geöffneten Kellerfenster (die Fenster müssen zur Belüftung des Wohnobjekts geöffnet sein) stiegen würden. Die Katzen im Keller würden ihn massiv stören. Er drohte, dass er nicht garantieren könne, dass die Katzen dann auch mal im Wäschekeller/ Heizungskeller eingesperrt sein könnten ("Mal sind die Fenster eben auf und manchmal eben zu"). Als meine Frau daraufhin deesaklierend anfragte, was wir denn als Besitzer der Katzen tun könnten, antwortete der Nachbar wortwörtlich und im Beisein der Kinder: "Da muss man denen mal kräftig am Schwanz (sic!) ziehen!".

FRAGE 1: Wir haben jetzt Angst, unsere den täglichen Auslauf gewohnten Katzen überhaupt noch rauszulassen. Wie können wir gegen diesen offensichtlichen Täter, der ja exakt eben zu der zugetragenen Tierquälerei riet, mit dem Wissen, dass der Kater bereits seinen Schwanz verloren hat, vorgehen? Er hat ja damit "durch die Blume vermittelt", dass er der Täter war? Wir haben Angst, dass aufgrund der Drohung und des beschriebenen vorsätzlichen Tierquälens den Katzen erneut etwas passiert. Raten Sie, diesen Vorgang polizeilich dokumentieren zu lassen?
FRAGE 2: Mit dem Vermieter ist eine Mindestmietdauer von 2 Jahren vertraglich vereinbart. Ein Jahr ist nun vergangen, haben wir, da uns das Wohl der Katzen am Herzen liegt und wir bereits an einen Umzug denken, die Möglichkeit aufgrund des Schadens des Hausfriedens frühzeitiger aus dem Mietvertrag zu kommen?

Für die Beantwortung danken wir Ihnen sehr herzlich.

27. August 2021 | 17:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

§ 2 TierSchG v. 24.07.1972

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Insofern erfüllen Sie selbst Ihre Plichten und müssen keine " Angst haben, unsere den täglichen Auslauf gewohnten Katzen überhaupt noch rauszulassen". Zumal eben "Mit dem Vermieter vereinbart ist, dass die Katzen in der von uns gemieteten Wohnung leben dürfen."

Den oder die Katzenhasser dürfen Sie also bezüglich deren persönlichen Ansprache an Ihren Vermieter verweisen und sich Wiederholungen verbitten, allerdings im Rahmen des ortsüblichen nachbarschaftlichen (§242 BGB) Miteinanders.
Ob die " Katzenleiter am Balkon " in diesem Sinne ortsüblich ist oder nicht, kann ich aus der Ferne leider nicht bewerten.

Strafrechtlich ist es dann so, dass der "Schwanzabriss" das Tatbestandsmerkmal nach § 6 TierSchG aufweist und darüber hinaus den TB des § 17 erfüllt:

Zitat:
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.einem Wirbeltier
a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.


Leider ist die versuchte Tierquälerei nicht strafrechtlich sanktioniert, so dass ich präventive Möglichkeiten für Sie bereits im Vorfeld nicht erkennen kann.

Eine Strafanzeige bleibt Ihnen im Prinzip unbenommen, wobei Sie sich aber unbedingt auf beweisbare Tatsachen oder zumindest qualifizierte Indizien beschränken müssen. Konkret: Mit dem Attest des Tierarztes wäre eine Strafanzeige "ausdrücklich gegen Unbekannt" möglich. Gezielt gegen den oder die "Tierhasser" aufgrund nur der Indizien "Da muss man denen mal kräftig am Schwanz (sic!) ziehen!" aber leider nicht. Denn bei Strafanzeigen muss man immer auch die Gefahr einer Gegenanzeige wg. falscher Verdächtigung mit dem erstrebten Zweck abwägen.

Hilfreich kann dabei eine Formulierung sein, dass man die Staatsanwaltschaft ohne Benennung von §§ bittet, "nachfolgend beschriebene Vorgänge.... einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und entsprechend Strafantrag stellt".


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2021 | 17:06

Super! Vielen Dank! Wäre aufgrund dieser Störung des Hausfriedens ein frühzeitiges Rauskommen aus dem auf 2 Jahre befristeten Mietvertrags I.A. nach möglich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2021 | 17:26

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Da wäre zunächst zu klären, ob der "befristete Mietvertrag" mangels konkreter - nicht pauschaler Gründe, nicht doch ein unbefristeter Vertrag ist, für den dann die allgemeinen Kündigungsregeln gelten.

Solange aber der Vermieter Ihnen die Anfeindungen der Katzenhasser vom Leibe hält, sehe ich dann leider doch keinen "schwerwiegenden" Kündigungsgrund. Das ginge dann nur mittels eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags, wobei Sie darauf achten müssen, dass Ihnen keine Nachteile entstehen, etwa Nachmieter stellen, Mietausfall, Aufwendungen des Vermieters für Makler etc.

Manchmal hilft auch - leider nicht Ihren Katzen - die Option einer Mietminderung, wenn Ihnen der Vermieter nicht abhilft.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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