Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Kann ich den Mann mit der Schaufel wegen Tierquälerei / Sachbeschädigung (ich glaube, ein Hund läuft per Definition unter Sache) anzeigen?"
Das könnten Sie unter Schilderung des genauen Ablaufs innerhalb von 3 Monaten ab dem Vorfall durchaus machen.
Dabei sollten Sie dann Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte erstatten, um eine umgehende Prüfung der Straftatbestände durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.
Ob es dann zu einer Verurteilung kommt wird davon abhängen, ob die Handlung der Nachbarn als rechtswidrig einzustufen sind. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es sich um berechtigte Nothilfe bzw. Selbsthilfe gehandelt hat.
Daran bestehen nach Ihrer Schilderung durchaus Zweifel, weil man dem Hund ja mit der Schaufel in der Hand nachgeeilt ist und es erst in diesem Zusammenhang zu einem Biss kam.
Frage 2:
"Kann ich den Mann für den Biß mitverantwortlich machen, da der Hund erst nach mehreren Schlägen geschnappt/gebissen hat?"
Dies ist möglich, wenn dem Mann mit der Schaufel ein Mitverschulden nach § 254 BGB
anzulasten ist.
Auch dies erscheint nach Ihrer Schilderung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Zudem erscheint es fraglich, ob sich hier die sog. "tierspezifische Gefahr" des Hundes realisiert hat. Dass ein Hund beißt, wenn man nach einer Verfolgungsjagd weiter auf ihn einschlägt, ist an sich nachvollziehbar. Allerdings trifft es dann meist denjenigen, der auf das Tier einschlägt und nicht Dritte.
Diesbezüglich sollten sie den Vorgang (z.B. die Strafanzeige mit der Sachverhaltsschilderung aus Ihrer Sicht) erst an Ihren Haftpflichtversicherer weiterleiten, der in der Regel eine Abwehr von Schadensersatzansprüchen schon aus Eigeninteresse sorgfältig prüfen wird. Übrigens müssen Sie den Vorfall - sollte dies noch nicht geschehen sein - umgehend an Ihren Versicherer melden
Frage 3:
"Kann ich die Nachbarin, die den Schläger angefeuert hat, wegen der Aufforderung zu einer Straftat oder ähnlichem belangen?"
Diese könnten Sie in Ihre Strafanzeige mit einbeziehen, indem Sie oben genannte Formulierung um "gegen Herrn XX und Frau YY" ergänzen.
In Betracht kommen grundsätzlich Anstiftung bzw. Beihilfe durch das Aufstacheln des Nachbarn, wobei Beihilfe hier näher liegt.
Weitergehend erlaube ich mir noch folgende Anmerkungen:
Dass Sie einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig sein sollen, sehe ich nach Ihrer knappen Schilderung (derzeit) jedenfalls nicht. Damit dies auch so bleibt sollten Sie bei der Formulierung der Strafanzeige neutral als Beobachter formulieren und alles weglassen, was man Ihnen als fahrlässig auslegen könnte.
Sollte die Polizei Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung einladen, sollten Sie sich vorerst nicht zur Sache einlassen, sondern von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Sicher wäre es spätestens dann auch sinnvoll, einen Anwalt mit der Akteneinsicht und einer nachfolgenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft zu beauftragen, um das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Gerne stehe ich Ihnen hierzu bei Bedarf zur Verfügung. Die Entfernung spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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