Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Falsch ist zunächst, dass ein Tier als Sache gilt.
§ 90a 1,2 BGB
lautet: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Vorschriften geschützt."
Wer einen Hund, insbes. einen Welpen, bei sommerlichen Tempertaurverhältnissen im Auto belässt, kann sich gem. § 17 TierSchG
wegen Tierquälerei strafbar machen. Ein Hund kann im Sommer bereits in weniger als einer halben Stunde im heißen Auto versterben. Sie waren offensichtlich sogar eine ganze Stunde abwesend, so dass von außen natürlich nicht bewertet werden konnte, ob es dem Tier gut geht.
Art. 20a GG
erhebt den Schutz von Tieren zum Staatsziel, welches für sämtliche Staatsgewalt, also auch für die Polizei, gilt.
Die Sachbeschädigung am KFZ ist vor diesem Hintergrund nach § 34 StGB
gerechtfertigt. Ein Diebstahl liegt bereits tatbestandlich nicht vor, da niemand in rechtswidriger Zueignungsabsicht handelte.
Grundsätzlich kann zwar das Abschleppunternehmen vom konkreten Auftraggeber Vergütung verlangen. Aufgrund obiger Ausführungen lag die Rettung des Tieres jedoch im öffentlichen Interesse, so dass der Auftraggeber die Kosten des Abschleppens, wenn er sie denn zunächst verauslagen würde, von Ihnen ersetzt verlangen könnte, §§ 677
, 679
, 683
, 670 BGB
.
Im Ergebnis sind daher allein Sie selbst in der Pflicht und werden auch die entstandenen Schäden und sonstigen Kosten selbst zu tragen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Für uns stellt sich jedoch die Frage -da wir notfallmäßig handeln mussten- ob dies nicht den Sachverhalt begründet.
Ebenfalls gibt es bereits Urteile bzgl. Hunde im Auto zugunsten der Halter. Der Hund sah weder für die Fußgängerin (der später an Sie übergeben wurde), noch für uns vernachlässigt o.ä. aus.
Da das Auto klimatisiert wurde und im Schatten stand, sollte dies normal temperiert gewesen sein.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine gerichtliche Entscheidung betrifft immer einer konkreten Einzelfall und entfaltet grds. keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Streitfall Recht bekommen könnten. Nach meiner Einschätzung ist diese Wahrscheinlichkeit jedoch äußerst gering. Zum einen war es nach außen ja nicht erkennbar, ob das Fahrzeug klimatisiert war. Und zum anderen wird nachgewiesen werden können, dass Sie nicht nur eine geringfügige Zeit abwesend waren, denn bis die Polizei und der Abschleppwagen vor Ort waren, wird dies ja auch ein wenig gedauert haben. Letztendlich werden Sie sich auch vorhalten lassen müssen, dass Sie die Situation trotz des ärztlichen Notfalls hätten verhindern können, etwa indem Sie den Hund zu Hause hätte lassen können oder aber indem Sie sichtbar im Fahrzeug eine Notiz mit Ihrer Handynummer oder Aufenthaltsort hätten hinterlassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt