Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich Sie beruhigen. Ich kann in Ihrem Verhalten keine strafbare Handlung erkennen.
Nach meiner Einschätzung ist es noch zu keinem Vertragsschluss bezüglich der Operation Ihrer Katze gekommen, so dass überhaupt nur an einen versuchten Betrug gemäß § 263 Abs. 2
Strafgesetzbuch (StGB) zu denken ist. Ein Betrug erfordert aber immer eine Täuschungshandlung. In Ihrem Fall käme eine solche Täuschungshandlung dann in Betracht, wenn Sie gegenüber dem Tierarzt Ihre Zahlungsbereitschaft bzw. Ihre Zahlungsfähigkeit wider besseres Wissen vorgespiegelt hätten.
Dies haben Sie aber gerade nicht getan. Sie haben den Tierarzt von Anfang an darüber informiert, dass Sie die Operationskosten nicht bezahlen können. Auch bei Ihrem Gespräch mit dem Tierarzt am Freitag haben Sie nocheinmal wiederholt, dass Sie keine Zahlungsmöglichkeit sehen. Dass Sie dem Tierarzt auf weitere Nachfrage Ihre Arbeitslosigkeit verschwiegen haben, halte ich vor diesem Hintergrund für unproblematisch.
Mit dieser Angabe haben Sie dem Tierarzt schließlich nicht signalisiert, dass Sie zahlungsfähig sind. Denn auch in diesem Telefonat haben Sie betont, dass Sie die Rechnung nicht bezahlen können. Eine strafrechtlich relevante Vorspiegelung falscher Tatsachen erkenne ich in diesem Verhalten nicht, allenfalls eine unbeachtliche Lüge.
Sie sind gegenüber dem Tierarzt auch nicht zur vollen Rechenschaft über Ihr Leben verpflichtet. Sie haben ihm stets gesagt, dass Sie nicht zahlen können und damit haben Sie rechtlich korrekt gehandelt.
Ihre Schilderungen haben bei mir eher den Eindruck erweckt, dass der Tierarzt Sie in einen Behandlungsvertrag hineindrängen wollte. Dass ein Tierarzt sich ohne Absprache bei dem Arbeitgeber oder den Verwandten des Tierhalters nach dessen Zahlungsfähigkeit erkundigt, halte ich schon aus Gesichtspunkten der Schweigepflicht für äußerst unseriös.
Sofern Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie Ihre Katze dort umgehend herausverlangen und erst Recht (außer den Kosten für die Untersuchung) nichts bezahlen.
Dann sollten Sie sich an einen anderen Tierarzt wenden.
Sofern Sie diesbezüglich auf weitere Probleme stoßen oder der Tierarzt unberechtigte Forderungen stellt, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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