Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt anwaltlich beantworten möchte:
1. Straferwartung
Grundsätzlich wird der Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert.
Wenn Sie nicht vorbestraft sind, werden Sie wohl eine Geldstrafe bekommen. Eine Freiheitsstrafe ist in Ihrem Fall äußerst unwahrscheinlich und entspricht nicht der gängigen Strafpraxis.
2. Schadenswiedergutmachung
Strafmildernd wirkt sich definitiv aus, dass Sie den Schaden bereits im Rahmen der Schadenswiedergutmachung beglichen haben.
3. Rechtsschutzversicherung
Ob Sie nachträglich eine Rechtsschutzversicherung abschließen können, müssen Sie mit der jeweiligen Rechtsschutzversicherung klären. Aber nach unserer Erfahrung werden Strafdelikte häufig nicht im Rahmen der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Aber rufen Sie dort mal an und fragen unverbindlich nach.
4. Kosten des Verfahrens
Wenn Sie rechtskräftig verurteilt werden, müssen Sie als Verurteilte die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Über die Höhe lässt sich im Vorhinein nichts sagen. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, müssen Sie beim Gericht anrufen und nachfragen.
5. Falsches Datum in der Anklage
Sie können in der Hauptverhandlung vortragen, dass das Datum in der Anklage falsch ist.
Dies ist jedoch kein Strafmilderungsgrund.
6. Weitere Strafmilderungsgründe
Die Schadenswiedergutmachung ist rechtlich ein Strafmilderungsgrund. Weitere Gründe wären z.B. tätige Reue, ein Geständnis oder ein positives Nachtatverhalten wie bei Ihnen (Schadenswiedergutmachung) etc.
Wenn Sie so glimpflich wie möglich aus dieser Angelegenheit herauskommen möchten, rate ich Ihnen ausdrücklich, einen Kollegen zu konsultieren. Der kann Sie vor Ort beraten und mit Ihnen ggfs. vor dem Strafgericht auftreten.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
Strafverteidiger