Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Daten werden auch für Künftiges gespeichert. Das ist der Zweck der Norm „Prävention"! Das OLG Oldenburg hat im Übrigen einer Entziehung zur Abgabe der Proben eine Absage erteilt, wehren kann man sich dagegen nicht mehr, das ist klar ausgeurteilt.
2. 78c betrifft die Verfolgungsverjährung, also wann nach Entdeckung die Tat verjährt und durch welche Handlungen dies ggfs. unterbrochen wird - das hat nichts mit anderen Taten zu tun und kann nur durch Akteneinsichtnahme geprüft werden! Also A begeht einen Diebstahl, kurz vor der Verjährung fällt das auf, die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Verjährung dann durch eine in 78c normierte Handlung unterbrechen!
3. Er ist Wiederholungstäter und daher wird es mit der Bewährung ganz ganz schlecht aussehen - wichtig ist eine günstige Sozialprognose, die erwarten lässt, dass er keine weiteren Straftaten begeht. Die Taten sind immer wieder erfolgt, einschlägig (also immer das gleiche) und über mehrere Jahre verteilt. Klamotten kann man bei der Kleiderkammer bekommen, das ist kein Grund für eine solche Tat!
Wenn es nicht fiktiv wäre würde ich sofort raten: Anwalt einschalten!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Können sie mir bitte nochmals zu 1. Sagen das habe ich nicht richtig verstanden also das die erkennungsdienstliche Behandlung für zukünftige Verbrechen gespeichert werden weiß ich aber WIRD AUCH EIN DATEN ABGLEICH MIT ALLEN ÄLTEREN VERBRECHEN GEMACHT???
ZU MEINER 2FRAGE: wenn ich sie richtig verstanden habe ZÄHLEN DIE ANDEREN TATEN NICHT ZU EINER 78C VERFOLGUNGSUNTERBRECHUNG (WEGEN DEN DIEBSTAHL VOR SIEBEN JAHREN) wie sie sagen das hat nichts mit anderen taten zu tun?
3. Welche Chancen hätte er den auf Bewährung weil er hat ja auch eine andere Bewährung wegen der Körperverletzung nach 20 stgb und wie hoch wäre die Strafe und welche Strafe hätte er dann 63 stgb ??? Oder JVA ?? Kurze Antwort leicht verständlich wäre super
Ich danke ihnen für die Antwort
1. Wenn Sie verurteilt wurden, dann wird kein Abgleich gemacht. Wenn Sie freigesprochen wurden auch nicht. Wenn die verfahren aber nur eingestellt wurden (Wiederaufnahme möglich) oder noch schweben: ja
2. Nein, die Norm betrachtet jede tat einzeln
3. Haft wäre möglich 6 Monate ohne würde ich schätzen, wenn er keine gute Sozialprognose hat. Die anderen Bewährungen werden dann übrigens widerufen und die Strafe verlängert sich dann um diese Strafe.