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Theoretische Frage zu 81b2.. 78c Verjährungsunterbrechung, Diebstahl Strafe

| 29. August 2021 19:25 |
Preis: 32,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo ich Frage hier für einen Freund weil wir diskutieren..
Er hatte eine gefährliche Körperverletzung begannen da er voll schuldunfähig war hat er Bewährung (mit Auflagen)bekommen. Wo drum es jetzt geht, er hat einen Termin zur erkennungsdienstliche Behandlung nach 81.b2 bekommen.
1. Frage ist: ist die Behandlung nur für zukünftige Verbrechen oder wären die Daten auch mit allen alten fällen verglichen??? Wir diskutierten darüber..

Und was wäre wenn er vor ca. 7 Jahren - 1 oder 3 Diebstähle (Klamotten mit Piepser) begannen hätte. Wir diskutierten, die Verjährungsfrist ist trotz der Diebstahl nach 224 ja auch 5 Jahre (78stgb)aber er sagte vor 4 Jahren sei er wegen geringen Diebstahl erwischt worden auch die Körperverletzung mit dem Urteil ist jetzt ein Jahr her.

Zu meiner 2. Frage. Würde sich die zwei Straftaten mit Urteil, also vor dem geringen Diebstahl vor 4 Jahren und der Gerichtsverhandlung (Körperverletzung) vor 1 Jahr, DEN DIEBSTAHL VOR 7 JAHREN NACH 78C UNTERBRECHEN???oder unterbricht nach 78c nur die Straftat um die es geht? Dann wären sie ja theoretisch verjährt, wenn keine andere Unterbrechung in dem Fall vorliegt, also der Diebstahl vor 7 Jahren??

3. Frage wie würde theoretisch die Strafe aussehen er ist ja auf Bewährung (wegen der gefährlichen Körperverletzung) mit Auflagen aber (schuldunfähig) da er ja beim Diebstählen nicht schuldunfähig gewesen wäre, wäre theoretisch noch eine Bewährung drin? Und angenehmen er würde es bereuen hätte die Diebstähle begangen weil er Arbeitsuchend war und keine Kleider mehr hätte, aber trotzdem wegen schlechtem Gewissen die Kleider direckt wieder in den Mühleimer geschmissen hätte.

Freundliche Grüße



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Daten werden auch für Künftiges gespeichert. Das ist der Zweck der Norm „Prävention"! Das OLG Oldenburg hat im Übrigen einer Entziehung zur Abgabe der Proben eine Absage erteilt, wehren kann man sich dagegen nicht mehr, das ist klar ausgeurteilt.

2. 78c betrifft die Verfolgungsverjährung, also wann nach Entdeckung die Tat verjährt und durch welche Handlungen dies ggfs. unterbrochen wird - das hat nichts mit anderen Taten zu tun und kann nur durch Akteneinsichtnahme geprüft werden! Also A begeht einen Diebstahl, kurz vor der Verjährung fällt das auf, die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Verjährung dann durch eine in 78c normierte Handlung unterbrechen!

3. Er ist Wiederholungstäter und daher wird es mit der Bewährung ganz ganz schlecht aussehen - wichtig ist eine günstige Sozialprognose, die erwarten lässt, dass er keine weiteren Straftaten begeht. Die Taten sind immer wieder erfolgt, einschlägig (also immer das gleiche) und über mehrere Jahre verteilt. Klamotten kann man bei der Kleiderkammer bekommen, das ist kein Grund für eine solche Tat!

Wenn es nicht fiktiv wäre würde ich sofort raten: Anwalt einschalten!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2021 | 21:41

Können sie mir bitte nochmals zu 1. Sagen das habe ich nicht richtig verstanden also das die erkennungsdienstliche Behandlung für zukünftige Verbrechen gespeichert werden weiß ich aber WIRD AUCH EIN DATEN ABGLEICH MIT ALLEN ÄLTEREN VERBRECHEN GEMACHT???

ZU MEINER 2FRAGE: wenn ich sie richtig verstanden habe ZÄHLEN DIE ANDEREN TATEN NICHT ZU EINER 78C VERFOLGUNGSUNTERBRECHUNG (WEGEN DEN DIEBSTAHL VOR SIEBEN JAHREN) wie sie sagen das hat nichts mit anderen taten zu tun?

3. Welche Chancen hätte er den auf Bewährung weil er hat ja auch eine andere Bewährung wegen der Körperverletzung nach 20 stgb und wie hoch wäre die Strafe und welche Strafe hätte er dann 63 stgb ??? Oder JVA ?? Kurze Antwort leicht verständlich wäre super
Ich danke ihnen für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2021 | 21:59

1. Wenn Sie verurteilt wurden, dann wird kein Abgleich gemacht. Wenn Sie freigesprochen wurden auch nicht. Wenn die verfahren aber nur eingestellt wurden (Wiederaufnahme möglich) oder noch schweben: ja

2. Nein, die Norm betrachtet jede tat einzeln

3. Haft wäre möglich 6 Monate ohne würde ich schätzen, wenn er keine gute Sozialprognose hat. Die anderen Bewährungen werden dann übrigens widerufen und die Strafe verlängert sich dann um diese Strafe.

Bewertung des Fragestellers 30. August 2021 | 01:30

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Ich bin sehr zufrieden mit der Anwältin kann ich jedem nur empfehlen. Super auch ein Dank an die Seite frag einen Anwalt. Ich wünsche der Anwältin alles gute liebe Grüße: Anmerkung Sehr professionell gelöst da ich mich oben mit dem Paragrafen verschrieben habe meinte Paragrafen Diebstahl
nach 242 oder 243 zum Glück ergab sich das aus dem Kontext.. sehr gut gelöst. Danke nochmals

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