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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen folgendermaßen beantworten:
Meines Erachtens müssen Sie sich vorliegend keine Sorgen machen, dass Ihre zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe nachträglich widerrufen wird. Dies wäre nur binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der innerhalb der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat möglich (§ 56g Abs. 2 StGB). Diese Frist ist bereits abgelaufen.
Darüber hinaus wäre weitere Voraussetzung, dass Sie wegen der neuen und in der Bewährungszeit begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden wären. Auch dies scheint vorliegend nicht gegeben zu sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
18.02.2021 | 18:32
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Kämpf.
Wieso der Eintrag in das Bundeszentralregister obwohl die Verurteilung in Schottland erfolgte? Kann es sein das eine erneute Strafe Droht, wegen desselben Delikts auch hier zulande bestraft zu werden? Oder ist die Eintragung einfach üblich. Es irritiert mich das im Internet nichts dazu zu finden ist ausser, das eine Eintragung nur erfolgen würde wenn eine Strafe auch in DE drohen würde??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.02.2021 | 21:44
Sehr geehrte Anfragende,
Ihre Rückfrage beantworte ich wie folgt:
Eine "erneute" Strafe wegen der damaligen Tat wegen der Sie bereits in Schottland erfolgten Verurteilung kann/wird in Deutschland nicht erfolgen.
Die Eintragung einer ausländischen Verurteilung richtet sich nach § 54 BZRG. Dort finden Sie auch die Voraussetzungen für die Eintragung einer Verurteilung im Ausland in das deutsche Bundeszentralregister. Die Voraussetzungen sind:
- deutsche Staatsangehörigkeit, Geburtsort oder Wohnsitz in Deutschland,
- wegen der verurteilten Straftat hätte auch in Deutschland eine Strafe etc. gedroht und
- Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils im Ausland.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht