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Tetamentsänderung

3. Februar 2009 13:57 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Meine Eltern verfassten 1987 ein gemeinsames Testament. Es enthielt
Den Passus, daß der länger lebende Ehepartner jederzeit befugt sei,
die Erbeinsetzungen abzuändern oder aufzuheben.
Auch ein Vorausvermächtnis war mit dem Zusatz versehen, daß es nicht
Vertragsmäßig bindend sei.
Tatsächlich hat meine Mutter nach dem Tod des Vaters als nunmehrige
Alleinerbin Das Testament mehrmals – im Zustande fortschreitender
Demenz - entscheidend geändert.
Ist das Testament von 1987 somit ungültig und unanfechtbar?
MfG

3. Februar 2009 | 14:49

Antwort

von


(2333)
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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Da Ihre Mutter nach Ihrer Sachverhaltsschilderung jederzeit als Letztlebende befugt gewesen ist, die Erbeinsetzungen abzuändern oder aufzuheben, stellt sich die Frage, welche Änderung ggfls. unwirksam sein könnte.

Grundsätzlich ist ein Erwachsener von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ausgeschlossen, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärungen zu erkennen. Entscheidender Zeitpunkt für die Einsichtsfähigkeit ist die Errichtung des Testaments. Denkbar ist es auch, daß beispielsweise bei Geistesschwäche eine letztwillige Verfügung gültig ist, wenn der Erblasser in einem sog. „lichten Moment“ gehandelt hat.

Wenn sich Ihre Mutter zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinsamen Testaments im Jahr 1987 in gesundem Zustand befunden hat, gibt es keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit dieses Testaments zu zweifeln.

Ggfls. ist Ihre Mutter bei der Errichtung eines späteren Testaments bzw. einer Abänderung nicht geschäftsfähig gewesen. Ob das so ist, läßt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ansatzweise entnehmen.

Sofern Ihre Mutter nicht geschäftsunfähig war, konnte sie ein Testament errichten bzw. abändern.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON

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