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Testamentsanfechtung wegen falscher Angaben sinnvoll?

| 7. August 2013 14:35 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Erbfall ist im Jahr 2012 eingetreten. Im Testament vom Jahr 2009 hatte meine Mutter angegeben, dass ich an Zuwendungen EUR 16'300.00 von ihr erhalten habe, die als Vorbezug auf das Erbe gegenüber den zwei Miterben anzurechnen und auszugleichen seien. Nach meinen eigenen Unterlagen habe ich EUR 11'800.00 tatsächlich erhalten.

Nach Auffassung der Testamentsvollstreckerin sind nach § 2055 BGB die Miterben nach dem Testament zu begünstigen, unabhängig davon, was ich tatsächlich an Zuwendungen erhalten habe. Wenn die Rechtsmeinung der Testamentsvollstreckerin nicht rechts wäre, ist dann gegen die Testamentsvollstreckerin oder die Miterben zu klagen?

7. August 2013 | 15:48

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,


1.
Da der Erblasser durch Testament eine Teilungsanordnung treffen kann, ist die vom Erblasser angeordnete Anrechnung der 16.300 EUR zugunsten der Miterben möglich, solange dadurch nicht der Pflichtteilsanspruch verringert wird.

Daher konnte Ihre Mutter die Anrechnung einer bestimmten Summe verfügen, unabhängig davon, ob Ihnen die gesamte Summe überlassen worden ist.

Gem. § 2078 BGB haben Sie jedoch die Möglichkeit, dass Testament anzufechten, da nach Ihrer Darstellung Ihre Mutter bei Kenntnis des Umfangs ihrer Zuwendung an Sie eine Erklärung des Inhalts des Testamentes wohl nicht abgegeben hätte, zumindest nicht hinsichtlich des Umfangs der Anrechnung.

Für den Beweis der Tatsachen, die die Anfechtung begründen, sind jedoch Sie beweispflichtig. Ob dies möglich ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, in Ihrem Falle wohl mit Kenntnis des Testamentes durch das Nachlassgericht.

Bei Unwirksamkeit des Testamentes würde ein früheres Testament oder gesetzliche Erbfolge eintreten.

2.
Die Geltendmachung gegen den Nachlass kann grundsätzlich sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden; § 2213 BGB .

Sollten Sie das Testament anfechten wollen oder gegen den Testamentsvollstrecker oder die Erben vorgehen wollen, rate ich Ihnen dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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