2010 wurde ein Berliner Testament erstellt. Text: wir setzen uns gegesritig als Erben ein ( weiter nichts ) Dieses Testa. wurde 7/202 aufgefunden und v. Nachlassgericht anerkannt..
Der erste Ehegatte verstarb am 25.08.2021.
2. Bis 7/ 2022 bestand eine gesetzliche Erbengemeinschaft
Am 09.03.2022 setzte die überlebende Erbin ein neues notarielles Testament auf, in dem sie einen der beiden Söhne als Erben einsetzte. Zu diesem Zeitpunkt wusste keiner der 3 Erben von diesem Testament aus 2010, in dem sie, die Mutter, als Alleinerbin ausgewiesen ist.
3. Per 7 / 2022 wurden aus dem Erbteil des Vaters Pflichtanteilsansprüche geltend gemacht. Es kam nur zu einer Teilzahlung von 20.000,- €. Die Erbin verstarb vor Abschluss des Verfahrens.
4. Im Zuge der mir 2013 übertragenen Versorgungsvollmachten für beide Elternteile wurde für die Mutter nach dem Tode des Vaters eine gerichtliche Betreuung 11/ 2020 beantragt, da sich immer mehr eine Demenz abzeichnete (z.B. durch Krankenhausbericht 8/2020) und auch das Vermögen in Gefahr war. Ich als betreuender Sohn konnte die Betreuung nicht mehr aufrechterhalten, da ich 200 km entfernt wohne.
Bereits am 15.11. 2021 hatte die Erbin 50..000,00 einer Schenkung vermacht. Auch der Vater hatte bereits 1/2 Jahr vor seinem Tod der Nachbarschaftshilfe 20.000,-€ übertragen mit einer dubiosen Voll-macht.
Die Demenz wurde durch 3 Gerichts-gutachten bestätigt : 12/ 2020 Dr. FIischer, 8/ 2021 Frau Dr. Bux und 11/ 2021 Dr. Heinz mit ent..
5. Per 7 / 2022 wurden aus dem Erb-teil des Vaters Pflichtanteilsansprüche geltend gemacht. Es kam nur zu einer Teilzahlung von 20.000,- €. Die Erbin verstarb vor Abschluss des Verfahrens.
Frage :
a) hat das bindende Berliner Testament aus 2010 Gültigkeitsvorrang vor allen anderen erbrechtlichen Punkten und tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein, da keine Schlusserben genannt sind ?
b ) ist es ratsam bei Testamentsan- fechtung beide Punkte als Begründung aufzuführen ? ?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage: Grundsätzlich hat das Berliner Testament Vorrang vor anderen erbrechtlichen Regelungen, da es eine bindende Verfügung von Todes wegen darstellt. Da im Berliner Testament keine Schlusserben genannt sind, würde nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Zu Ihrer zweiten Frage: Bei einer Testamentsanfechtung sollten alle relevanten Gründe angeführt werden.
In Ihrem Fall könnten das die vermutete Testierunfähigkeit Ihrer Mutter aufgrund ihrer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testaments sowie die mögliche Beeinflussung durch Dritte sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Es ist ratsam, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, um Ihre Situation genauer zu besprechen und die besten Schritte für Ihr Anliegen zu ermitteln und in die Wege zu leiten.