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Testament wirksam formulieren

24. Juli 2006 15:18 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Guten Tag,
ich bin in gesetzlichem Güterstand verheiratet und habe einen 7-jährigen Sohn. Meine Frau und ich wollen jeder für sich ein Testament errichten. Dabei wollen wir uns gegenseitig als Alleinerben - ohne jegliche Einschränkung oder Bindungswirkung - einsetzen. Unser Sohn soll, solanger er noch klein ist, nicht erben (Testament soll in einigen Jahren angepasst werden). Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder kurz nacheinander versterben wollen wir unseren Sohn zum Alleinerben machen. Der überlebende Ehegatte soll also uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Erbe erlangen.

Außerdem möchte ich für den Fall, dass einer von uns NACH unserem Sohn stirbt (z.B: nur wenige Minuten bei einem Autounfall, ohne Möglichkeit das Testament abzuändern) auch der andere alles erbt - also nicht die Eltern und/oder Geschwister eines der Ehegatten.

Ich habe mir folgenden Text überlegt, den meine Frau und ich jeder für sich als sein eigenhändiges Testament abfasst:

***********************
Name, Adresse, Geburtsdatum

Mein letzter Wille - Testament , Datum

Ich setze als meine Alleinerbin mein Ehefrau Vorname Nachname geboren am xx.xx.19xx ein.

Sollte meine Frau Vorname Nachname vor mir versterben, so ist es mein Wille, dass mein Sohn Vorname Nachname geboren am xx.xx.xxxx mein Alleinerbe ist.

Diese Regelung ist ausdrücklich keine Nacherbschaft. Meine Frau soll im Erbfall meine Vollerbin sein und die vollständige, uneingeschränkte Verfügungsgewalt über mein Erbe erlangen, ihre eigene Testierfähigkeit soll in keiner Weise eingeschränkt werden.

Unterschrift

***********************

Das müsste m.E. folgende Folgen haben:

Ein Ehegatte stirbt -> andere ist Vollerbe
Beide Ehegatten sterben gleichzeitig -> Sohn ist Vollerbe
Ein Ehegatte stirbt kurz nach dem anderen -> Sohn ist Vollerbe
Ein Ehegatte stirbt kurz nach Sohn -> andere Ehegatte ist Vollerbe
Alle drei sterben gleichzeitig bzw. kurz nacheinander -> gesetzliche Erbfolge

Das von mir oft gelesene Problem, dass häufig nicht klar ist ob eine Nacherbschaft begründet werden soll usw. umgehe ich also einfach indem ich es klipp und klar anspreche. Meines Wissens werden im Streitfall Testamente vor Gericht "interpretiert" und da dürfte der letzte Absatz deutlich machen was ich will.

Können Sie mir bestätigen, dass die Formulierung die gewollte Wirkung entfaltet - falls nicht wäre ich über eine geeignete Formulierung dankbar.

Eingrenzung vom Fragesteller
24. Juli 2006 | 15:32

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihrer Fragestellung.

Da Sie ausdrücklich keine erbrechtliche Beratung wünschen, sondern lediglich die Beantwortung Ihrer Frage zur Nacherbschaft, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Aufgrund der von Ihnen gewählten Formulierung wird Ihr Sohn keinesfalls Nacherbe, so dass Ihre Ehefrau im Erbfall unbeschränkt über den Nachlass verfügen kann.

Allerdings ist Ihre Formulierung ansonsten nicht eindeutig. So könnte später z.B. die Frage auftreten, warum Sie für den den Fall des Vorversterbens Ihrer Ehefrau eine eigene erbrechtliche Regelung getroffen haben. Dies wird aus der von Ihnen mitgeteilten Formulierung nicht deutlich.

Weiterhin gehe ich davon aus, dass Sie die Folgen des Pflichtteilsrechts sowie steuerliche Aspekte für Ihr Testamtent berücksichtigt haben.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2006 | 16:59

Hallo Herr Bartels.
danke für die Antwort.
Das Vorversterben meiner Ehefrau habe ich erwähnt, weil Sie ja zunächst als Alleinerbin vorgesehen ist. Ich wollte meinen Willen äußern, dass mein Sohn Alleinerbe sein soll, falls meine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebt und somit nicht als Alleinerbin zur Verfügung steht (Szenario: Unfall, meine Frau verstirbt, 1 Stunde danach ich)

Ich bitte Sie, mir noch zu erläutern warum Sie diese Formulierung als "nicht eindeutig" einstufen. Ich wollte eindeutig klarstellen, dass dann mein Sohn allein erbt.

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2006 | 17:08

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie mit der Regelung lediglich die gesetzliche Erbfolge wiedergeben, fragt es sich, was Sie mit dieser Regelung bezwecken wollten. Sie eröffnen damit evtl. den Spielraum für eine Auslegung, die Sie überhaupt nicht gewollt haben.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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