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Testament Interpretation

| 25. Januar 2023 17:16 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
bezüglich eines (gemeinschaftlichen) Testamentes wüsste ich gern, wie es zu interpretieren ist.
Hier der Text:

"Wir, die Ehegatten ...
bestimmen für den Fall des Ablebens eines Ehepartners den anderen Ehepartner zum Alleinerben.

Nur für den Fall unseres zeitgleichen Ablebens, zum Beispiel durch Unfalltod, bestimmen wir als Erben
unsere Tochter ... und
unseren Enkel ...
Sie sollen je die Hälfte unseres Nachlasses erhalten."

Ich bin in diesem Fall die Tochter. Meine Mutter ist bereits verstorben.

Wie ist das Testament zu verstehen, da ja der Fall des zeitgleichen Ablebens nicht eingetreten ist? Bin ich dann Alleinerbin oder verliert das Testament seine weitere Gültigkeit?

Vielen Dank.

25. Januar 2023 | 17:42

Antwort

von


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Am Fort Hechtsheim 15
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.


Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:

Vorliegend stellt sich die Frage, ob tatsächlich keine Schlusserbeneinsetzung vorliegt.
Für gewöhnlich enthalten entsprechende Testamente (es sind dann sog. Berliner Testamente) neben der von Ihnen zitierten Anordnung auch eine Schlusserbeneinsetzung nach dem Längerlebenden.

Aufgrund Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass dies hier nicht der Fall ist.

Dementsprechend liegt nur eine Erbeinsetzung des Erstversterbenden vor. Nur im Falle des gleichzeitigen Ablebens sollen Tochter und Enkel erben.

Eine Auslegung des Testaments über den Wortlaut hinaus derart, dass eigentlich auch eine Schlusserbeneinsetzung gemeint ist, ist aus meiner Sicht nicht möglich. Es wäre genau so gut denkbar, dass die Erblasser sich dies noch offen lassen wollten. Dies gilt insbesondere wegen der Formulierung "nur".

Sie führen nun aus, dass Ihre Mutter bereits verstorben ist. Wenn Ihr Vater noch lebt, hat er diese beerbt. Ihr Vater könnte dann ein weiteres Testament errichten und frei seine Erben einsetzen. Sollten bereits beide Eltern verstorben sein, gilt bei dieser Auslegung die gesetzliche Erbfolge, womit der Enkel nicht Erbe würde.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2023 | 17:54

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