Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Formulierung „Erben des Längstlebenden werden die Kinder 1. von A: A1 und A2, und 2. von B: B1, B2 und B3 zu gleichen Teilen" ist nach deutschem Erbrecht eindeutig so auszulegen, dass alle genannten Kinder – also A1, A2, B1, B2 und B3 – zu gleichen Teilen erben. Das bedeutet, jeder der fünf Kinder erhält einen gleich großen Anteil am Nachlass des Längstlebenden, also jeweils 1/5.
2.
Es gibt keine Anhaltspunkte in der Formulierung, dass die Kinder nach Stämmen (also nach Herkunft von A oder B) unterschiedlich bedacht werden sollen.
Die Wendung „zu gleichen Teilen" bezieht sich auf alle namentlich genannten Kinder gemeinsam.
Eine Aufteilung nach Stämmen (z.B. die Kinder von A zusammen 1/2, die Kinder von B zusammen 1/2) müsste ausdrücklich so formuliert sein, etwa: „Die Kinder von A erhalten die eine Hälfte, die Kinder von B die andere Hälfte, innerhalb der Stämme zu gleichen Teilen."
3.
Da dies nicht der Fall ist, gilt die einfache Auslegung: Jeder der fünf Kinder erbt 1/5.
A1, A2, B1, B2 und B3 erben also jeweils 1/5 des Nachlasses des Längstlebenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Besten Dank für sehr schnelle und ausführliche Antwort!!
Ich war insofern im Zweifel, weil die explizite Nummerierung (1) und (2) gewählt wurde.
und meine Annahme war, dass sich das "zu gleichen Teilen" auf "(1) und (2)" beziehen könnte.
Ihren Ausführungen zufolge war dieser Zweifel unbegründet.
Danke für Klärung!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Formulierung im Berliner Testament, dass „Erben des Längstlebenden die Kinder 1. von A: A1 und A2, und 2. von B: B1, B2 und B3 zu gleichen Teilen" sind, ist nach der Rechtsauffassung eindeutig so zu verstehen, dass alle namentlich genannten Kinder – also A1, A2, B1, B2 und B3 – zu gleichen Teilen erben. Die Nummerierung dient lediglich der Übersichtlichkeit und der Klarstellung, welche Kinder zu welchem Ehegatten gehören, ändert aber nichts an der Verteilung der Erbteile.
2.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Formulierung „zu gleichen Teilen" sich auf die Gruppen (1) und (2) beziehen soll. Eine solche Aufteilung müsste ausdrücklich anders formuliert sein, etwa: „Die Kinder von A erhalten die eine Hälfte, die Kinder von B die andere Hälfte, innerhalb der Gruppen zu gleichen Teilen."
3.
Ihr Zweifel aufgrund der Nummerierung ist daher unbegründet. Die Erbquote beträgt für jedes der fünf Kinder 1/5.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt