Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Nachlassverwalter und Testamentvollstrecker trifft Sie die Obliegenheit, den Sohn als Erben zu ermitteln.
Das Erbenaufgebot nach § 2358 Abs. 2 BGB
stellt in Ihrem Fall die Ausnahme dar.
Durchaus streitig ist, ob hier eine Todesfeststellung nach § 23 Verschollenheitsgesetz herbeigeführt werden muss.
Um einen Antrag nach § 2358 Abs. 2 BGB
stellen zu können, sieht das Gesetz den urkundlichen Nachweis vor, wonach festgestellt werden müsste, dass der Sohn als Erbe, den Erbfall nicht mehr erlebt hat oder zwischenzeitlich verstorben ist.
Weitere Voraussetzung ist ein Antrag Ihrerseits auf Erteilung eines Erbscheines nach Ihrer Person. Nur wenn der Nachweis von Urkunden über den Sohn Ihnen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde, kann von einer Todeserklärung abgesehen werden.
Ob das Gericht ein Erbenaufgebot annehmen würde, steht im pflichtgemessen Ermessen des Gerichtes, wobei davon auszugehen ist, dass das Gericht hier hohe Anforderungen an die von Ihnen zu erbringenden Nachweise stellen wird und auch sonst Zurückhaltung an den Tag legen wird.
Da in Ihrem Fall ein Ersatzerbe im Testament vorgesehen ist, wird das Gericht die Annahme des Erbenaufgebotes im wesentlichen auch von der Höhe des Nachlasses abhängig machen.
§ 1965 BGB
regelt im übrigen die Ermittlung des Fiskuserbrechtes, findet also in Ihrem Fall keine Anwendung.
Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass, sollte das Gericht das Erbenaufgebot annehmen, Erbenermittler nach der Bekanntgabe des Aufgebotes, sich auf die Suche nach dem Erben machen werden. Dies ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn es sich hier um einen hohen Nachlass handelt.
Grundsätzlich kommt also ein Erbenaufgebot nach §2 358 Abs. 2 BGB
in Betracht. Es kann allerdings sein, dass das Nachlassgericht zunächst eine Todeserklärung nach dem Erben fordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Fachanwalt für Familienrecht
was bedeutet denn : ..." oder ( wenn der Sohn) aus einem anderen Grund als Erbe wegfällt..." Kann die Unauffindbarkeit des Erben nicht dieser "andere Grund" sein, so dass dann § 1965 BGB zutrifft??
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Über § 1965 BGB
findet nur die Erbenstellung des Fiskus, also des Staates statt, wenn keine gesetzlichen Erben zu ermitteln sind.
Tatsächlich bedarf es in Ihrem Fall der Auslegung des Testamentes. Hier müsste nachgewiesen werden, was der Erblasser damit gemeint hat, als er testierte "oder wenn der Sohn aus einem anderen Grund als Erbe wegfällt". Hierunter kann auch eine Erbauschlagung des Sohnes gemeint sein.
Das Gericht wird hier aufgrund der unklaren Formulierung wohl strenge Anforderungen an die von Ihnen zu bringenden Nachweise stellen. Hierbei kommt es sicherlich auch darauf an, welche Anstrengungen Sie nachweislich bisher unternommen haben, um den Aufenthaltsort des Sohnes zu ermitteln und wie lange der Erbfall zurück liegt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -