Guten Abend,
Den Überhang von Ästen müssen Sie nicht dulden. Sie können Ihren Nachbarn auffordern, die Äste innerhalb einer angemessenen Frist zu kürzen. Nach Fristablauf können Sie die Äste selbst kürzen (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Wenn Ihr Wagen durch herabfallende Harztropfen und Zapfen beschädigt wird, liegt auch mehr als nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor (§ 910 Abs. 2 BGB
), so dass Sie das erwähnte »Abschneiderecht« haben.
Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume kommt in Betracht, wenn die Grenzabstände nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) nicht eingehalten sind. Bei stark wachsenden Bäumen ist ein Abstand von vier Metern einzuhalten (§ 41 Ziff. 1 Buchst. a NachbG NRW). Wenn der Abstand unterschritten ist, kann grundsätzlich verlangt werden, dass die Bäume gefällt werden (§ 50 NachbG NRW, § 1004 BGB
).
Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW). In Ihrem Fall kann also eine Beseitigung der Bäume grundsätzlich nicht mehr gefordert werden. Eine Ausnahme davon wird von der Rechtsprechung zugelassen: Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB
) kann sich eine Verpflichtung ergeben, Anpflanzungen auch nach Fristablauf zurück zu schneiden oder von der Grenze zurück zu setzen. Das Kürzen der Bäume müsste aber - was Sie in einem Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen hätten - dringend geboten erscheinen. Ob es allerdings schon ausreicht, dass Ihrem Grundstück Sonnenlicht entzogen wird, erscheint eher zweifelhaft (das NachbG NRW kennt keine Obergrenzen für die Höhe von Bäumen).
Immerhin bleibt Ihnen der o. g. Anspruch auf Zurückschneiden der Äste. Dieser ist nicht an zeitliche Fristen gebunden. Fordern Sie Ihren Nachbarn also zum Abschneiden der Äste auf, die über die Grundstücksgrenze ragen.
Die Pflege der Bäume von Ihrem Grundstück aus müssen Sie wohl dulden. Nach herrschender Meinung ist z. B. für das Beschneiden von Hecken das sog. »Hammerschlags- und Leiterrecht« des Nachbarn für anwendbar gehalten (§ 24 NachbG NRW). Das Recht muss aber schonend ausgeübt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
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Diese Antwort ist vom 29.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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