Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Ist der Estrich der Terrasse / Balkon Sondereigentum?
Grundsätzlich gehören etwa einem Ball kommen/Terrasse die tragenden Elemente wie etwa die Ball kommen klärte/Bodenplatte zum Gemeinschaftseigentum.
Der Estrich wie auch sonst der Bodenbelag, also Fliesen oder dergleichen, gehören unstreitig zum Sondereigentum.
Zu 2. Hat der Eigentümer der betreffenden Einheit die Instandsetzungskosten selbst zu tragen?
Die Frage nach der Kostentragung bezüglich der Instandsetzungskosten beurteilt sich danach, ob es sich um Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum handelt.
Sollte also beispielsweise die Balkonplatte defekt sein, die zum Gemeinschaftseigentum gehört, so sind diese Kosten grundsätzlich unter allen Wohnungseigentümer aufzuteilen.
Sollte der Bodenbelag, somit das Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers, beschädigt sein, so besteht noch die Besonderheit, dass dieser den Zugriff auf die Bodenplatte zu dulden hätte, von der Wohnungseigentümergemeinschaft aber Ersatz des beschädigten/zerstörten Sondereigentums verlangen könnte.
Sollte lediglich das Sondereigentum beschädigt sein, etwa Fliesen gebrochen sein oder dergleichen, so ist ausschließlich der betreffenden Wohnungseigentümer für die Kostentragung verantwortlich.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr
ich danke für Ihre schnelle Bearbeitung meiner Anfrage. Leider ist der Antworttext zu meiner Frage 1 nicht verständlich. Habe ich, unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben, Sie richtig verstanden, dass der Estrich in dem konkreten Fall dem Sondereigentum zuzuordnen und können Sie mir hierzu entsprechende Entscheidungen benennen?
Hinsichtlich der Beantwortung meiner 2. Frage bitte ich um Klarstellung unter Berücksichtigung meiner Konkretisierung: Hat der Eigentümer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, unter Anwendung der h.R.M. sowie der Regelungen der Gemeinschaftsordnung, an dem Estrich sowie dem Bodenbelag (hier: Fliesenbelag) zu tragen, sofern dort die Ursache für den Schaden liegt?
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne viel folgt beantworten möchte:
Entschuldigen Sie bitte, dass meine Antwort zu 1. so unverständlich war. Hier hat mein Schreibprogramm leider einige Fehler eingebaut.
Sehr gerne möchte ich Ihnen meine Antwort diesbezüglich noch einmal präzisieren.
Grundsätzlich teile ich Ihre Meinung, dass der Estrich nicht zu den tragenden Gebäudeteilen gehört, nicht für den Bestand des Gebäudes verantwortlich bzw. mitverantwortlich ist, sodass es gem. § 5 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz zum Sondereigentum zu rechnen ist.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt. Hier können Sie unter dem Punkt "Estrich" Ausführungen mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen dazu finden, dass es sich bei dem Estrich um Sondereigentum handelt:
http://www.hausverwaltung-wahl.de/new/images/stories/pdf/WEG-Info%20Gemeinschafts-%20und%20Sondereigentum.pdf
Wie Sie diesem Link entnehmen können, ist es in der Rechtsprechung teilweise umstritten. Es gibt Stimmen die davon ausgehen, dass der Estrich grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum gehört, jedoch sondereigentumsfähig ist, andere Gerichte zählen Ihn direkt zum Sondereigentum.
Sondereigentumsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass etwa in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bestimmt werden kann, dass der Estrich bzw. andere nicht tragende Teile des Balkons zum Sondereigentum gehören.
Selbst falls man die Auffassung vertreten sollte, dass der Estrich nur sondereigentumsfähig ist, wäre eine Sondereigentumsstellung vorliegend gegeben. So ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die gesamte Tarasse Sondereigentum. Dies ist teilweise unwirksam, da etwa die tragenden Elemente natürlich nicht Sondereigentum sein können. Der zumindest sondereigentumsfähig Estrich wird spätestens dadurch aber zum Sondereigentum.
Sofern also der Estrich oder der Bodenbelag des betreffenden Wohnungseigentümers beschädigt wird, ist dieser für die Instandhaltung verantwortlich.
Sollte durch sein Sondereigentum, hier also zum Beispiel schadhafter Estrich, das Gemeinschaftseigentum beziehungsweise das Eigentum anderer Wohnungseigentümer beschädigt werden, so ist der betreffende Wohnungseigentümer insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, da sein Sondereigentum die Schadensursache bildet.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
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Fax.0471/57774