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Terrasseninstandsetzung

17. November 2009 13:31 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:24

Auf Grund aktueller Problematik bitten wir zu folgendem Sachverhalt um Ihre rechtliche Würdigung:

Auf einer Terrasse eines Eigentümers haben sich im größeren Bereich Fliesen gelöst. Durch den Eigentümer wird eine nicht fachgerechte Ausführung der Isolierung bzw. mangelhafte Estricharbeiten vermutet. Ein Beweis hierfür besteht nicht.

Hinsichtlich der Kostentragung für eine Instandsetzung bestehen nunmehr unterschiedliche Auffassungen. Nach meiner Meinung erstreckt sich die die Sondereigentumsfähigkeit im Wesentlichen auf den Terrassenraum. Soweit es sich um die konstruktiven und um die der Sicherheit dienenden Bestandteile handelt, stehen diese Teile im Gemeinschaftseigentum. Danach gelten bei der Terrasse die Platte, das Geländer, die Brüstung (einschließlich Deck- und Kronenbleche), die Tür und Decken sowie Isolierungs/Abdichtungsschichten auf der Platte als gemeinschaftliches Eigentum.

Der begehbare Boden-/Plattenbelag, das Mörtelbett und der Estrich inkl. Anstrich zählen dagegen meiner Meinung nach zum Sondereigentum. Da die Abdichtungsbahnen sowie die Isolierungsschicht auf der Rohdecke des Balkons bzw. der Terrasse durch die Nutzung des Bewohners zu leicht mechanisch beschädigt werden kann und der direkten Sonneneinstrahlung augesetzt sind, so dass es evtl. zu Versprödungen kommt, ist ein zusätzlicher Tritt- bzw. UV-Schutz notwendig. Dieser Schutzbelag kann aus recht unterschiedlichen, auch später auszutauschenden, Materialien bestehen. Er ist aber nicht zum Bestand oder der Sicherheit des Gebäudes notwendig. Somit sind die Gebäudeteile über der gemeinschaftlichen Dichtungsbahn dem Sondereigentum und damit der Instandhaltungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zuzuordnen.

Da derzeit keine Schäden in dem darunterliegenden Wohnraum bekannt sind, gehen wir von einer funktionsfähigen Abdichtung der Terrasse aus. Bei undichten Balkonen/Dachterrassen gelangt Wasser unter die horizontale Abdichtungsbahn in die darunterliegende Geschoßdecke; Merkmale: Wasserflecken mit Kränzen und Stalaktiten, Deckenfarbe blättert ab. In den hinter dem Balkon liegenden Räumen Muff-Geruch, z.B. auch aufquellendes Parkett und Wasserkränze an den Wänden über den Fußleisten.

Der Aufbau der Dachterrassen stellt sich wie folgt dar:

1,0 cm Fliesen = Sonderiegentum
1,5 cm Kleber/Gefälle = Sondereigentum
5,0 cm Estrich = Sondereigentum (!?!?!?!?!)
1,0 cm Abdichtung
8,0 cm Dämmung
1,0 cm Abdichtung
Bituminöser Voranstrich

Auf Grund der vorgenannten Ausführungen bin ich der Auffassung, dass der Estrich zum Sondereigentum zählt. Ich bin der Auffassung, dass auch folgende Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zur Instandhaltung und Instandsetzung meine Meinung stützen. (§6) „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Gegenstände, die sein Sondereigentum sind, seinem Sondernutzungsrecht unterliegen oder von ihm allein genutzt werden, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu unterhalten, instand zu halten und instand zu setzen.“ / (§ 8 Punkt 1) „Jeder Wohnungseigentümer trägt sämtliche Kosten, die ausscheidbar unmittelbar und mittelbar seinem Sondereigentum oder die von ihm allein genutzten oder von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände betreffen.“

Die Zuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum erfolgte textlich in der Teilungserklärung in der Weise, dass auf den Aufteilungsplan Bezug genommen wurde. Eine Aufzählung selbst erfolgte nicht: "... Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der nachfolgenden Nummer bezeichneten Räumen ..." Die Terrasen im Dachgeschoss sind im Plan ebenfalls mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet.

Da die Positionen in der Sache drohen fest zu fahren, stellen sich folgende Fragen:

1. Ist der Estrich der Terrasse / Balkon Sondereigentum?
2. Hat der Eigentümer der betreffenden Einheit die Instandsetzungskosten selbst zu tragen?

Der Ratsuchende

17. November 2009 | 14:13

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1. Ist der Estrich der Terrasse / Balkon Sondereigentum?

Grundsätzlich gehören etwa einem Ball kommen/Terrasse die tragenden Elemente wie etwa die Ball kommen klärte/Bodenplatte zum Gemeinschaftseigentum.

Der Estrich wie auch sonst der Bodenbelag, also Fliesen oder dergleichen, gehören unstreitig zum Sondereigentum.


Zu 2. Hat der Eigentümer der betreffenden Einheit die Instandsetzungskosten selbst zu tragen?

Die Frage nach der Kostentragung bezüglich der Instandsetzungskosten beurteilt sich danach, ob es sich um Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum handelt.

Sollte also beispielsweise die Balkonplatte defekt sein, die zum Gemeinschaftseigentum gehört, so sind diese Kosten grundsätzlich unter allen Wohnungseigentümer aufzuteilen.

Sollte der Bodenbelag, somit das Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers, beschädigt sein, so besteht noch die Besonderheit, dass dieser den Zugriff auf die Bodenplatte zu dulden hätte, von der Wohnungseigentümergemeinschaft aber Ersatz des beschädigten/zerstörten Sondereigentums verlangen könnte.

Sollte lediglich das Sondereigentum beschädigt sein, etwa Fliesen gebrochen sein oder dergleichen, so ist ausschließlich der betreffenden Wohnungseigentümer für die Kostentragung verantwortlich.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2009 | 16:39

Sehr geehrter Herr

ich danke für Ihre schnelle Bearbeitung meiner Anfrage. Leider ist der Antworttext zu meiner Frage 1 nicht verständlich. Habe ich, unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben, Sie richtig verstanden, dass der Estrich in dem konkreten Fall dem Sondereigentum zuzuordnen und können Sie mir hierzu entsprechende Entscheidungen benennen?

Hinsichtlich der Beantwortung meiner 2. Frage bitte ich um Klarstellung unter Berücksichtigung meiner Konkretisierung: Hat der Eigentümer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, unter Anwendung der h.R.M. sowie der Regelungen der Gemeinschaftsordnung, an dem Estrich sowie dem Bodenbelag (hier: Fliesenbelag) zu tragen, sofern dort die Ursache für den Schaden liegt?

Der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2009 | 13:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne viel folgt beantworten möchte:

Entschuldigen Sie bitte, dass meine Antwort zu 1. so unverständlich war. Hier hat mein Schreibprogramm leider einige Fehler eingebaut.
Sehr gerne möchte ich Ihnen meine Antwort diesbezüglich noch einmal präzisieren.

Grundsätzlich teile ich Ihre Meinung, dass der Estrich nicht zu den tragenden Gebäudeteilen gehört, nicht für den Bestand des Gebäudes verantwortlich bzw. mitverantwortlich ist, sodass es gem. § 5 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz zum Sondereigentum zu rechnen ist.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt. Hier können Sie unter dem Punkt "Estrich" Ausführungen mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen dazu finden, dass es sich bei dem Estrich um Sondereigentum handelt:

http://www.hausverwaltung-wahl.de/new/images/stories/pdf/WEG-Info%20Gemeinschafts-%20und%20Sondereigentum.pdf


Wie Sie diesem Link entnehmen können, ist es in der Rechtsprechung teilweise umstritten. Es gibt Stimmen die davon ausgehen, dass der Estrich grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum gehört, jedoch sondereigentumsfähig ist, andere Gerichte zählen Ihn direkt zum Sondereigentum.

Sondereigentumsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass etwa in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bestimmt werden kann, dass der Estrich bzw. andere nicht tragende Teile des Balkons zum Sondereigentum gehören.

Selbst falls man die Auffassung vertreten sollte, dass der Estrich nur sondereigentumsfähig ist, wäre eine Sondereigentumsstellung vorliegend gegeben. So ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die gesamte Tarasse Sondereigentum. Dies ist teilweise unwirksam, da etwa die tragenden Elemente natürlich nicht Sondereigentum sein können. Der zumindest sondereigentumsfähig Estrich wird spätestens dadurch aber zum Sondereigentum.

Sofern also der Estrich oder der Bodenbelag des betreffenden Wohnungseigentümers beschädigt wird, ist dieser für die Instandhaltung verantwortlich.

Sollte durch sein Sondereigentum, hier also zum Beispiel schadhafter Estrich, das Gemeinschaftseigentum beziehungsweise das Eigentum anderer Wohnungseigentümer beschädigt werden, so ist der betreffende Wohnungseigentümer insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, da sein Sondereigentum die Schadensursache bildet.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Fax.0471/57774

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