Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hätten Sie keine Chancen. Denn nach § 743 BGB steht Ihrem Bruder die Hälfte des Überschusses zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
Danke für Ihre Antwort.
Mir ist klar, das 50% des Überschuss meinem Bruder gehören... mir geht es mehr darum, ob ich eine Rücklage für das Sondereigentum erzwingen kann (ähnlich wie beim Gemeinschaftseigentum) , so das wir im Bedarfsfall eine Rücklage haben
Danke & Gruß
Nein diese Rücklage lässt sich nicht erzwingen.