Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Mit dem Abschluss eines Mietvertrags erwirbt der Mieter vom Vermieter das Recht, die Mietsache in ihrer Gesamtheit nutzen zu dürfen.
Hierbei muss man unterscheiden, ob dem Mieter die Nutzung nur gestattet ist, oder aber ob die Sache mitvermietet wurde.
Die Mitbenutzung ist zum Beispiel erlaubt bei Treppenhaus, Fahrstuhl, Wasch - und Trockenräumen.
Balkone und Terrassen gelten grundsätzlich als mitvermietet, wenn sie von der Wohnung aus zugänglich sind.
Das hat das Amtsgericht Berlin Köpenick im Jahr 1997 und das Amtsgericht Eschweiler im Jahr 1994 so entschieden.
In Ihrem Fall ist daher davon auszugehen, dass die Terrasse mitvermietet ist.
Das ergibt sich auch aus der Formulierung im Mietvertrag.
Aus diesem Grund ist die Terrasse Teil der von Ihnen gemieteten Sache.
Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen den Gebrauch daran zu überlassen.
Sie dürfen Tische, Stühle und einen Sonnenschirm auf Ihrer Terrasse aufstellen, Sie dürfen ein Rankgitter aufstellen, wenn dadurch das Mauerwerk nicht beschädigt wird, Sie dürfen auf Ihrer Terrasse grillen und feiern.
Da Sie diese Terrasse ja gemietet haben, hat der Vermieter nicht das Recht, diese ohne vorherige Ankündigung zu betreten und auch nicht zu tun und zu lassen, was er möchte.
Seine Leitern hat er zu entfernen.
Sie können ihm das Betreten und die Nutzung untersagen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin
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