Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung nach wurde bei Besichtigung der Wohnung über die Nutzung des Gartens und ggf. auch der Terrasse gesprochen. Entsprechend der von Ihnen geschilderten baulichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, das die Terrasse , auch wenn im Mietvertrag nicht erwähnt zur Mietsache gehört, da entsprechende Türen zur Terrasse im SZ und WZ. Die Terrasse wäre somit als "Balkon" des EG anzusehen.
Anders dürfte dies hinsichtlich der Gartennutzung sein, da sie über die Ausführung von Gartenarbeiten durch den Vermieter oder Beauftragte informiert wurden. Eine Gartennutzung durch sie wird daher wohl ausscheiden.
Sie sollten beim Vermieter darauf drängen, das entsprechende Arbeiten nur nach vorherige Ankündigung geduldet werden, was bei der derzeit herrschenden Witterung jedoch recht häufig der Fall sein kann.
Eine Unterlassungsverfügung dürfte nach meiner Einschätzung wenig erfolgversprechend sein.
Sie sollten sich mit einem Fachkollegen vor Ort in Verbindung setzen dem es möglich ist die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Vielleicht ergibt sich hierdurch eine Lösungsmöglichkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Vogel,
vielen Dank für Ihre schnelle und qualifizierte Beantwortung meiner Frage. Ähnliche Informationen habe ich bereits im Internet gelesen. Aber mit Ihrer sehr informativen Formulierung bin ich nun sicher das ich im Recht bin. Leider hatte ich gerade wieder ein Gespräch mit meinem Vermieter. Darin hatte ich (noch) nichts von diesen Tatsachen erwähnt. Aber auch die freundliche Bitte, die Terrasse nicht ohne mein Einverständnis zu betreten und mein Angebot seine Bäume zu wässern blieb ohne erkennbares Entgegenkommen. Zusätzlich hat der Vermieter meine Kritik als Anlass genommen mir die Kündigung mit 3 Monaten Frist zum 31.10.18 per Einwurfschreiben zukommen zu lassen. Der alte Herr ist nicht ganz einfach. Denn gleichzeitig hat er mündl. beschwichtigt er "hat dies nicht so gemeint" und "es käme darauf an wie sich das Mietverhältnis in den nächsten 3 Monaten entwickelt". Ich denke das gleicht einer Erpressung. Für mich persönlich ist diese schriftliche Kündigung endgültig und jedwede Angebote ohne schriftlichen Widerruf den er auch nicht will eine Kündigung. Leider sind die Chancen innerhalb 3 Monaten mit kleinem Hund eine Wohnung zu finden sehr schlecht. Auch wenn ich bereits suche. Deshalb mache ich mir massive Sorgen, dass ich mit solch einem Vermieter nach 3 Monaten ohne Wohnung bin. Deshalb habe ich natürlich auch Angst, diesem Vermieter nun ebenso konsequent das Betreten der Terrasse zu verbieten. Denn man weiß bei solchen Vermietern nie wie sie darauf reagieren. Deshalb würde mich interessieren wie Sie an meiner Stelle reagieren würden bzw was Sie empfehlen.
Das Betreten der Terrasse würde ich dem Vermieter in jedem Fall untersagen.
Eine Kündigung muss der Vermieter in jedem Fall begründen.
Die möglichen Gründe für eine ordentliche vermieterseitige Kündigung sind nicht sehr umfangreich und im wesentlichen in Paragraph 473 BGB geregelt. Ist die Kündigung nicht, oder nicht mit einem im Gesetz verankerten Kündigungsgrund begründet ist sie zwar unwirksam, sie können sie jedoch akzeptieren. Dies sollten sie jedoch erst ausdrücklich tun wenn sie eine neue Wohnung gefunden haben. Bis dahin sollten sie sich nicht zur Kündigung äußern.
Je nach dem ob der Vermieter sie auf die Widerspruchsmöglichkeit gem. 474 BGB ff hingewiesen hat ( hat er sie hingewiesen, dann Widerspruch) sollten sie am Ende der Frist des Paragraphen 474c BGB der Kündigung widerspreche unter Verweis auf eine besondere persönliche Härte. Bsw. kürzlichen Umzug, entsprechende Kosten für Umzug, Anpassung der Einrichtung an die Wohnung bsw. Küche, angespannter Wohnungsmarkt, prekäre Wirtschaftliche Situation oä.
Hat er sie nicht hingewiesen widersprechen sie nicht, das können sie bis zum Ende eines möglichen Räumungsrechtsstreites immer noch.
Sie landen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht automatisch auf der Straße.
Regelmäßig benötigt ein Räumungsrechtstreit, je nach Gerichtsbezirk 6-12 Monate, zusätzlich zur Kündigungsfrist. Diese Zeit sollte ausreichen eine neue Wohnung zu finden.
Meiner Erfahrung nach sind Mietverhältnisse bei denen der Vermieter im Objekt oder dessen Nähe wohnt, schwierig und selten von langer Dauer.