Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit wie folgt:
„a) Tritt die Frau durch den Einzug automatisch rechtlich in das Mietverhältnins mit ein?
Hat Sie Rechte?
Hat sie Pflichten gegenüber dem Vermieter (Schönheitsreparaturen, Mietausfälle usw.)?"
- Wer Mietvertragspartei geworden ist, ergibt sich stets aus dem Mietvertrag. Hierbei kommt es darauf an, ob die Ehefrau ausdrücklich als Mieterin bezeichnet wurde. Ihren Ausführungen nach zu urteilen, ist dies vorliegend nicht der Fall. Eine Benennung der Personen, die die Wohnung bzw. das Haus mitbewohnen werden genügt nicht, diese Personen als Mitmieter zu qualifizieren. Demnach ist die Ehefrau nicht Mieterin des Hauses geworden.
Da die Ehefrau nicht Mieterin des Hauses geworden ist, treffen sie auch keine Pflichten, wie z.B. die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Auch für evtl. auftretende Mietrückstände übernimmt sie keine Haftung. Hierbei ist es unerheblich, dass bisher sie die Mietzahlungen übernimmt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Zahlungsmodalität, die aber keinen Einfluss auf die Person des Schuldners hat. Schuldner der Miete ist und bleibt der Mieter, also der Ehemann.
„b) Kann der Ehemann theoretisch Frau und Kind aus dem Haus "werfen"?"
- Dies ist grundsätzlich nicht möglich, auch nicht, wenn die Ehefrau nicht Mieterin geworden ist. Beide Ehegatten genießen ein Recht zum Besitz an den angemieteten Räumen. Der Ehemann kann daher nicht ohne weiteres die Ehefrau und Kinder der Wohnung verweisen.
Im Rahmen einer Trennung der Ehegatten, kann ein Ehegatte gemäß § 1568a BGB
die Zuweisung der Wohnung verlangen. Würde die Ehefrau also bei Vorliegen einer Trennung die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung gerichtlich beantragen und mit diesem Antrag Erfolg haben, würde letztendlich sogar der Mietvertrag derart umgestaltet werden, als das zukünftig dann die Ehefrau die Mieterin der Wohnung wäre und der Ehemann ausscheidet.
„c) Sofern der Ehemann versterben sollte, würde die Ehefrau automatisch ein Mietrecht gegen dem Willen des Vermieters erlangen?"
- Mit dem Ableben des Hauptmieters würde die Ehefrau automatisch als Mieterin in das Mietverhältnis eintreten. Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 563 BGB
. Der entgegenstehende Wille des Vermieters ist hierbei nicht maßgeblich. Auch und gerade spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau nicht Mieterin war.
„d) Sofern sich Ehefrau und Ehemann trennen und sich einig würden, dass der Ehemann auszieht, könnte die Ehefrau automatisch in den Mietvertrag gegen den Willen der Vermieters eintreten?"
- In dieser Konstellation würde die Ehefrau nicht automatisch in das Mietverhältnis eintreten.
Zieht der Ehemann bei einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, bleibt er trotzdem weiterhin Vertragspartei mit sämtlichen Rechten und Pflichten gegenüber dem Vermieter, in erster Linie die Zahlung der Miete. Selbst wenn die Frau mit den Kindern allein das Haus bewohnen würde, so hätte der Vermieter ihr gegenüber keine Möglichkeit, die Miete zu verlangen.
Die einzige Möglichkeit, dass die Ehefrau Mieterin der Wohnung wird, wäre im Falle der Trennung der o.g. Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung. Nur in diesem Falle ist die Rechtsnachfolge entgegen dem Willen des Vermieters möglich.
„Welche Chancen und Risiken entstehen im Allgemeinen in dieser Konstellation für die Ehefrau?"
- Diese Frage ist etwas zu allgemein gefasst und würde ein umfassende Beratung erfordern. Bitte stellen Sie eine konkrete Frage (eine kostenlose Nachfrage). Risiken können Sie anhand der bisherigen Antworten bereits recht gut einschätzen. Im Allgemeinen befindet sich hier die Ehefrau in einer sehr guten Ausgangsposition. Denn ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung dürfte zu Gunsten der Ehefrau und Kinder entschieden werden.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
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Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
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