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Terrasse auf Grenzgarage (BW)

| 7. Mai 2008 09:57 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir bewohnen ein freistehendes EFH in Baden-Württemberg. Der Nachbar durfte seine Garage in Hanglage auf unsere Grundstücksgrenze setzen. Bisher war sie begrünt, jetzt ist er dabei, auf der Garage eine Terrasse anzulegen, die uns wegen der unmittelbaren Nähe zu unserem Haus unangenehm wäre.
Wir benötigen Aussagen über:
1. die generelle Zulässigkeit der Terrasse. Nach Bebauungsplan muss die Garage erdüberdeckt oder vollständig mit Sedum-Teppich oder Sedum-Kräuterflur begrünt sein. Muss der Bau einer Terrasse genehmigt werden?
2. Welcher Abstand zu unserer Grenze müsste ggf. eingehalten werden? Es handelt sich, wie gesagt, um eine Garage in Hanglage, d.h. die Terrasse befände sich deutlich höher als das natürliche Gelände, man schaut quasi von dort in unser Schlafzimmer im 1. Stock. Gilt hier §4 NRG BW , also 1,80m Abstand nach vorne?

7. Mai 2008 | 10:20

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


das Vorhaben des Nachbarn ist ohne Ihre Zustimmung so nicht zulässig.

Da mit dem Bau der Terrasse hier von den Vorgaben des B-Planes abgewichen wird, wird hier aufgrund der besonderen Konstellation nicht nur der MINDESTabstand von 1,80 m nach dem anzuwendenen § 4 NRG BW erforderlch sein, sondern die Terrasse darf nicht mehr als 1,5 m von der Außenwand des Nachbarhauses herausragen. Dieses ergibt sich aus dem zusätzlich anzuwendenen § 6 LBO BW .

Will der Nachbar also sein Vorhaben umsetzen, benötigt er dann Ihre Zustimmung.

Da ich davon ausgehe, dass Sie diese nicht erteilen wollen, sollten Sie diese Verweigerung nun dem Nachbarn schriftlich verbunden mit der Aufforderung, den Bau zu unterlassen zukommen lassen. Auch würde ich Ihnen raten, dann die Gemeinde von Ihrer fehlenden Zustimmung zu informieren.

Denn sollte der Nachbar dort für die genhemigungsplichtige Dachterrasse einen Bauantrag gestellt haben, wären Sie als sogenannter "Angrenzer" zu hören, so dass Sie dieses schon jetzt manifestieren sollten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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