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Termin Wohnungsübergabe

30. Mai 2008 11:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:13

Ein sehr unangenehmer Mieter hat zum 31.05.2008 gekündigt. Dieser Mieter hat mehrfach keine Miete gezahlt und ist auch sonst sehr verschuldet. Ein Besichtigungstermin meinerseits zur Feststellung des Wohnungszustand fand bereits Mitte des Monats statt. Bei diesem Termin bat ich um rechtzeitige Information über einen Wohnungsübergabetermin. Diese Information habe ich bis jetzt noch nicht erhalten. Der Mieter ist bereits ausgezogen, die Wohnung ist leer. Ich konnte Ihn nicht erreichen. Ein Wohnungsabnahme-Protokoll sollte aber laut Mieter erstellt werden. Muß ich kurzfristig für den Mieter verfügbar sein? Er wollte das die Heizkosten-Firma eine Zwischenablesung vornimmt. Ich habe die Kostenübernahme abgeleht, da wir selber ein Übergabeprotokoll mit allen Zählerstände bei jeder Wohnungsab- und übergabe erstellen. Bin ich zu einer Zwischenablesung durch die Firma verpflichtet? EIne Antwort wäre hilfreich, ich rechne mit gerichtlichen Problemen mit diesem Mieter.

30. Mai 2008 | 11:26

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Als Vermieter haben Sie, wie der Mieter, grundsätzlich und rechtlich gesehen nicht kurzfristig erreichbar zu sein. Vielmehr ist eine „angemessene“ Frist für derartige Termine einzuhalten. Dies kann sich vorliegend allerdings anbieten, wenn Sie ansonsten z.B. nur unter Probleme an die Schlüssel für die Wohnung kommen. Ich rate Ihnen daher, den Mieter regelmäßig schriftlich und nachweisbar zur Wohnungsrückgabe aufzufordern. Zwar haben Sie für den Zeitraum eines „Vorenthaltens“ der Räume einen Ersatzanspruch, der allerdings bei einer gerichtlichen bzw. zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsetzung die Bonität des Mieters voraussetzt.

Die Zwischenablesung ist in § 9 b Heizkostenverordnung geregelt, auf die ich Sie verweisen darf. Danach sind Sie zur Zwischenablesung verpflicht, wenn nicht Abs. 3 oder Abs. 4 einschlägig ist, wie etwa eine andere vertragliche Vereinbarung. Diese ist erforderlich, um sodann eine ordnungsgemäße Kostenaufteilung vornehmen zu können.

Die Zwischenablesung hat jedoch nicht zwingend durch den Versorger zu erfolgen. So ist diese z.B. auch im Rahmen der Wohnungsrückgabe möglich, wenn die Zählerstände offensichtlich erkennbar bzw. abgelesen werden können. Ist dies nur dem Meßdienst möglich, ist dieser allerdings heranzuziehen, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen soll. Andernfalls bleibt nur die Gradtagszahlenmethode ggf. möglich.

Wenn Sie mit Streitigkeiten rechnen, rate ich Ihnen grundsätzlich die Bonität des Mieters mit in Betracht zu ziehen, wenn Sie Nachforderungen geltend machen wollen.

Zudem sollten Sie die Zählerstände etc. gemeinsam im Protokoll quittieren, bzw. mittels Zeugen aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de


§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.


Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2008 | 15:01

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Freisler,
vielen Dank für die Info. Nur noch eine klärende Nachfrage: Was raten Sie mir?
Muß ich mit dem Mieter Kontakt aufnehmen. Die Wohnung ist leer, ich habe keine Folgeadresse und die Telefonnummer ist derzeit nicht angemeldet. Ich habe keine Möglichkeit ihn zu erreichen. Wenn er sich kurzfristig melden sollte, muß ich meine Termine morgen verschieben um die Wohnungsabnahme vorzunehmen.
Herzlichen DAnk
Angelika Kühlem

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2008 | 15:13

Ein Rat kann nicht ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfolgen. Zudem kommt es entscheidend darauf an, was Sie wollen?!

Wie geschrieben, würde ich Ihnen z.B. raten, dann Kontakt mit dem Mieter (aus tatsächlichen Gründen) aufzunehmen, wenn Sie noch keinen Zugriff auf die Wohnung, z.B. keine Schlüssel haben. Zudem würde ich zu einer regelmäßigen schriftlichen Aufforderung zur Wohnungsrückgabe raten, wenn Sie einen Schadensersatz wegen Vorenthalten der Wohnung geltend machen wollen. Zudem sollten Sie die Zwischenablesung nachweisbar (Zeugen, Versorgerablesung) gestalten, wenn es Ihnen um eine ordnungsgemäße Abrechnung geht. Gleiches gilt für das Festhalten eventueller Mängel.

Wie Sie sehen, ist ein pauschaler Rat nicht so einfach. Nehmen Sie daher diese Ausführungen als Anregung und keinesfalls als abschließende Empfehlung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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