Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Teppichboden mitvermietet. In Ihrem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll ist dies sogar schriftlich festgehalten.
Ist der mitvermietete Teppich verschlissen, so hat der Vermieter diesen zu ersetzen.
Eine Umwälzung auf den Mieter, den Teppichboden in Rahmen von Schönheitsreparaturen selbst zu ersetzen, ist nicht zulässig.
Um ein kostspieliges Gutachten zu vermeiden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs etwa 10 Jahre beträgt. Etwas anderes kann sich natürlich im Eintelfall ergeben, wenn der Teppich eindeutig noch in Ordnung ist.
Die Belagwahl liegt eigentlich bei Ihrem Vermieter. Dennoch erfolgt in den meisten Fällen eine Absprache mit dem Mieter.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte, die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Vielen Dank für Ihre Antwort. Kurz, präzise und sehr aussagekräftig.
Bleibt nur zu hoffen, dass der Vermieter in seiner gnadevollen Güte nicht einen rosafarbenen Teppich mit grünen Punkten und schwarzen Querstreifen verlegen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Ich wünsche Ihnen das Beste insbesondere einen guten Geschmack des Vermieters.