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Teppichboden -> Gehört er zum Mietgegenstand?

| 27. Oktober 2006 12:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni d. J. habe ich eine kompl. renovierte Mietwohnung (außer Teppichboden) bezogen. Bereits bei der Besichtigung erklärte der Makler (leider nur mündlich), dass der Vermieter auch bereit sei, die Wohnung komplett mit Laminat zu versehen.

Da der Teppich bei oberflächlicher Betrachtung noch einen guten Zustand aufwies und farblich in das Raumkonzept passte, habe ich diesen so angenommen. Im Übergabeprotokoll habe ich dokumentieren lassen: "Teppichboden gesamte Wohnung: gebraucht - leicht verschmutzt --> durch Sonneneinstrahlung verfärbt".

Nach gründlichem Saugen des Teppichbodens und genauer Betrachtung ergibt sich inzwischen folgendes Bild:
- Wellenbildung auf den Laufstraßen
- Boden insgesamt sehr abgenutzt (Flor richtet sich nicht auf)
- teilw. Fadenziehen beim Saugen an den Übergangsstellen
- Geschätztes Alter des Teppichs etwa 10 Jahre - genau so alt ist auch das Haus selbst.

Ich habe die Thematik bereits im Nachgang mit dem Makler besprochen, jedoch bleibt eine Reaktion hier aus.

Muss der Vermieter im Rahmen des Mietvertrages für den Ersatz des Bodens sorgen oder fällt dies nun mir zu?
Sofern ersteres der Fall ist: Habe ich ein Wahlrecht (insbes. Farbe) bzgl. des Belages oder müsste ich jeglichen Belag akzeptieren, den der Vermieter mir auferlegt?
Wie ist objektivierbar, ob der Zustand (noch) in Ordnung ist oder nicht?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Teppichboden mitvermietet. In Ihrem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll ist dies sogar schriftlich festgehalten.

Ist der mitvermietete Teppich verschlissen, so hat der Vermieter diesen zu ersetzen.
Eine Umwälzung auf den Mieter, den Teppichboden in Rahmen von Schönheitsreparaturen selbst zu ersetzen, ist nicht zulässig.

Um ein kostspieliges Gutachten zu vermeiden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs etwa 10 Jahre beträgt. Etwas anderes kann sich natürlich im Eintelfall ergeben, wenn der Teppich eindeutig noch in Ordnung ist.

Die Belagwahl liegt eigentlich bei Ihrem Vermieter. Dennoch erfolgt in den meisten Fällen eine Absprache mit dem Mieter.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte, die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia Vetter

Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2006 | 23:29

Vielen Dank für Ihre Antwort. Kurz, präzise und sehr aussagekräftig.

Bleibt nur zu hoffen, dass der Vermieter in seiner gnadevollen Güte nicht einen rosafarbenen Teppich mit grünen Punkten und schwarzen Querstreifen verlegen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2006 | 09:29

Ich wünsche Ihnen das Beste insbesondere einen guten Geschmack des Vermieters.

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