Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Passage des Mietvertrages regelt die Reinigungspflicht bzgl. des Teppichs, d.h. eine Schönheitsreparatur. Diese können vom Vermieter grds. auf den Mieter abgewälzt werden.
Ihr Vermieter verlangt aber nun von Ihnen, den Teppichboden komplett zu erneuern. Dies stellt keine Schönheitsreparatur mehr da, sondern eine Instandhaltungsmaßnahme. Schönheitsreparaturen sollen Abnutzungserscheinungen durch ´normales Verwohnen´ beseitigen, nicht aber altersbedingt verschlissene Teile komplett ersetzen.
Instandhaltungsmaßnahmen sind grds. Sache des Vermieters. Kleine Instandhaltungsmaßnahmen dürfen auf den Mieter abgewälzt werden bzw. der Mieter darf dazu verpflichtet werden, sich an der Kostentragung in einem angemessenen Umfang zu beteiligen (ca. 75-100 €). Sie sollten daher in Ihrem Mietvertrag nachsehen, ob sich hierzu eine entsprechende Regelung findet.
Unabhängig davon kann Ihr Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen Sie haben, wenn die Beschädigungen des Teppichs durch Sie außerhalb des "vertragsgemäßen Gebrauchs" verursacht wurden. Da Sie den Teppich in diesem Zustand bereits vom Vormieter übernommen haben, besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nicht, was jedoch ggf. im Streitfall zu beweisen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt