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Teppich Schadensersatz und Reinigung

16. Mai 2006 15:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag.

Ich wohne mit meiner Familie seit 5 Jahren in einer Mietwohnung.
Zum Zeitpunkt unseres Einzuges war im in der Wohnung bereits ein Teppich mittlerer Qualität verlegt der bei unserem Einzug bereits 15 Jahre alt war.

Wir wollen nun ausziehen und der Teppich ist seit Einzug (auch wegen unserer 2 Kleinen Kinder) nicht unbedingt schöner geworden.
Blöderweiße hat der Teppich an einer Stelle mehrere Löcher aufgrund von Batteriesäure.
Obwohl der Teppich meiner Meinung nach ausgewechselt werden müsste, wir die Wohnung so weitervermietet.

Kann der Vermieter für den alten Teppich Schadenersatz verlangen und wie Umfangreich muss der uralt Teppich noch gereinigt werden?

Vielen Dank für Ihre Mithilfe


Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage:

Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, haften Sie als Mieter nicht für Spuren, die durch den ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen, das sind z.B. Laufspuren oder auch vereinzelte, kleine Flecken.

-Wenn aber in größerem Umfang Flecken z.B. Rotwein, Brandflecken vorhanden sind, oder Ihre Kinder den Teppich bemalt haben, dann haften Sie auf die Kosten für die Erneuerung des Bodens. Gleiches gilt erst recht, wenn wie von Ihnen geschildert, von Ihnen Löcher im Teppichboden verursacht wurden.

ABER: Bei den Erneuerungskosten muss ein Abzug „neu für alt“ stattfinden. Für die Berechnung ist je nach Qualität der Ware von einer Erneuerungsbedürftigkeit von 5 bis 15 Jahren auszugehen. Nach Ihrer Schilderung ist also davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch gegen null tendiert.

Zur Frage der Reinigung: Wenn nicht anders vereinbart, reicht bei nur vertragsgemäßem Gebrauch das Saugen des Teppichbodens aus.

Um dem Vermieter bzgl. eventueller Schadensersatzforderungen möglichst den „Wind aus den Segeln zu nehmen“ sollten Sie hier versuchen, von Ihnen verursachte Verschmutzungen bestmöglich zu entfernen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2006 | 13:08

Hallo,
vielen Dank erstmal für die prompte Beantwortung der Frage.
Wenn wir den Teppich wirklich bestmöglich reinigen kommt uns das doch vermutlich teurer als das was der Teppich noch Wert ist (ausleihen der Reinigungsgerätes, Reinigungsmittel usw..)?

Mit freundlichen Grüßen
Martin Böswirth

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2006 | 14:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Reinigung hatte ich vorgeschlagen, um „gutes Wetter“ zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters zu machen. –Denn, ob begründet oder nicht, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend gemacht wird, bedeutet dies erfahrungsgemäß immer Ärger und Arbeit. Ob Sie unter diesem Gesichtspunkt eine Reinigung vornehmen oder nicht, können am besten Sie selbst beurteilen (Sie können Ihren Vermieter am besten einschätzen).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

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