Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Telekommunikation : Neue Mindestlaufzeit von 24 Mon. bei Abbestellung von Merkmalen

| 20. Juli 2022 06:36 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Wird ein laufender Mobilfunkvertrag nachträglich abgeändert, ist es zulässig, mit der Abänderung den Neubeginn der Vertragslaufzeit um 24 Monate (zusätzlich zur bisher zurückgelegten Vertragslaufzeit) zu vereinbaren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei Vodafone seit 2009 einen kombinierten DSL und Festnetz-Telefonie-Vertrag.

Aus gegebenem Anlass habe ich einen bestellten Zusatzdienst (internationale Flatrate) abbestellt.

In dem mir zugestellten Änderungsdokument wird mitgeteilt das der Vertrag nach der Änderung wieder eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat. Da ich den Anschluss beruflich ("Homeoffice") benötige, habe ich notgedrungen zugestimmt.

Meiner Auffassung nach handelt es sich um eine Änderung und keine Neuvertrag, sodass hier keine neue Mindestvertragslaufzeit angesetzt werden kann. Wie ich festgestellt habe, ist dieses Verhalten bei Vodafone usus.

Bitte informieren Sie mich über die Rechtslage. Ich gehe davon aus hier soll der Kunde nur an das Unternehmen gebunden und die Einnahmen gesichert werden - ich sehe das aber so, daß hier ein laufender Vertrag geändert wird und es keinen Neuvertrag gibt - der läuft seit 2009.

Wenn das Verhalten der Vodafone korrekt ist, informieren Sie mich bitte über die Rechtsgrundlage auf der Vodafone arbeitet.

Vielen Dank !

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie teilen mit, dass Sie einer neuen Vertragslaufzeit von 24 Monaten in dem Änderungsdokument zugestimmt haben. Eben diese Verlängerung der Vertragslaufzeit ist Teil der Vertragsänderung.

In einem Änderungsvertrag kann eine neue Vertragslaufzeit angesetzt werden. Sie haben dem zugestimmt und sind daran gebunden.

Nach dem Gesetz kommt ein Vertrag - auch ein Änderungsvertrag - durch deckungsgleiche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme der beiden am Vertrag beteiligten Parteien zustande. Auch die Abänderung eines bestehenden Vertrags erfolgt ihrerseits durch einen Vertrag. Vorliegend handelt es sich um die Annahme eines Angebots unter Abwesenden (§ 147 Absatz 2 Satz 1 BGB).

In Ihrer "Abbestellung" lag rechtlich ein Angebot an Vodafone, den bestehenden Vertrag, soweit er sich auf die Zusatzleistung (internationale Flatrate) bezieht, aufzuheben, bzw. die Aufforderung an Vodafone, Ihnen ein Vertragsangebot mit entsprechendem Inhalt zu unterbreiten. Das Ihnen von Vodafone übersandte "Änderungsdokument" stellt rechtlich ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar, durch den die teilweise Aufhebung des bestehenden Vertrages, soweit er die Zusatzleistung (internationale Flatrate) betrifft, vereinbart und damit beendet wird, und durch den für den im Übrigen fortbestehenden Vertrag ein Neubeginn der Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart wird. Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit dieses Angebozs sind die §§ 146, 150 Absatz 2 BGB.

Dieses Angebot haben Sie durch Ihre Zustimmung angenommen (§ 147 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Damit ist der Änderungsvertrag über den Neubeginn der Vertragslaufzeit wirksam und mit Ihrer Zustimmung für Sie rechtlich bindend zustande gekommen. Der Abschluss eines Änderungsvertrages mit diesem Inhalt ist im Rahmen der Vertragsfreiheit rechtlich zulässig.

Wenn Sie dies nicht wollten, hätten Sie dem Ihnen angebotenen Neubeginn der Vertragslaufzeit nicht zustimmen dürfen.

In der Vergangenheit hat bereits ein Verbraucherverband gegen diese Praxis von Mobilfunkanbietern, eine Vertragsänderung - z.B. einen Tarifwechsel - von der Zustimmung des Kunden zum Neubeginn der Vertragslaufzeit um 24 Monate abhängig zu machen, vor Gericht geklagt. In letzter Instanz bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Zulässigkeit dieser Praxis (Urteil vom 28.05.2021, Altenzeichen: 6 U 149/20). Nach Auffassung des OLG Köln handelt es sich trotz der inhaltlichen Abänderungen des Vertrages nicht um den Abschluss eines neuen Mobilfunk-Vertrages, sondern um die Änderung eines laufenden Vertrages. Im Rahmen einer solchen Abänderung eines laufenden Vertrages sei die Vereinbarung einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um 24 Monate zulässig und verstoße auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB. (Nach dieser Vorschrift darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Vertragslaufzeit vereinbart werden, die länger als 24 Monate beträgt.) Nach Auffassung des OLG Köln gilt dies aber nur für neu abgeschlossene Mobilfunk-Verträge, nicht jedoch für die einvernehmliche Abänderung bereits bestehender Verträge, auch wenn die Gesamtlaufzeit des Vertrages - bisherige Vertragslaufzeit + 24 zusätzliche Monate - dadurch insgesamt länger als 24 Monate wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2022 | 08:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Mein Anliegen wurde eingehend analysiert und der Anwalt ist meinem Auskunftsersuchen im Detail nachgekommen. Jetzt bin ich über die Rechtslage im aktuellen Fall informiert, und ob meine Entscheidung in Zukunft evtl. (begrenzte) finanzielle Nachteile hat, kann ich stand heute nicht absehen. Wenn man jedoch die Ausführlichkeit der Erläuterung und deren Verständlichkeit für den juristischen Laien in Betracht zieht, kann ich den Anwalt auf jeden Fall weiterempfehlen ! Die Auskunft werde ich auf jeden Fall aufbewahren !

"