Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie teilen mit, dass Sie einer neuen Vertragslaufzeit von 24 Monaten in dem Änderungsdokument zugestimmt haben. Eben diese Verlängerung der Vertragslaufzeit ist Teil der Vertragsänderung.
In einem Änderungsvertrag kann eine neue Vertragslaufzeit angesetzt werden. Sie haben dem zugestimmt und sind daran gebunden.
Nach dem Gesetz kommt ein Vertrag - auch ein Änderungsvertrag - durch deckungsgleiche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme der beiden am Vertrag beteiligten Parteien zustande. Auch die Abänderung eines bestehenden Vertrags erfolgt ihrerseits durch einen Vertrag. Vorliegend handelt es sich um die Annahme eines Angebots unter Abwesenden (§ 147 Absatz 2 Satz 1 BGB).
In Ihrer "Abbestellung" lag rechtlich ein Angebot an Vodafone, den bestehenden Vertrag, soweit er sich auf die Zusatzleistung (internationale Flatrate) bezieht, aufzuheben, bzw. die Aufforderung an Vodafone, Ihnen ein Vertragsangebot mit entsprechendem Inhalt zu unterbreiten. Das Ihnen von Vodafone übersandte "Änderungsdokument" stellt rechtlich ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar, durch den die teilweise Aufhebung des bestehenden Vertrages, soweit er die Zusatzleistung (internationale Flatrate) betrifft, vereinbart und damit beendet wird, und durch den für den im Übrigen fortbestehenden Vertrag ein Neubeginn der Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart wird. Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit dieses Angebozs sind die §§ 146, 150 Absatz 2 BGB.
Dieses Angebot haben Sie durch Ihre Zustimmung angenommen (§ 147 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Damit ist der Änderungsvertrag über den Neubeginn der Vertragslaufzeit wirksam und mit Ihrer Zustimmung für Sie rechtlich bindend zustande gekommen. Der Abschluss eines Änderungsvertrages mit diesem Inhalt ist im Rahmen der Vertragsfreiheit rechtlich zulässig.
Wenn Sie dies nicht wollten, hätten Sie dem Ihnen angebotenen Neubeginn der Vertragslaufzeit nicht zustimmen dürfen.
In der Vergangenheit hat bereits ein Verbraucherverband gegen diese Praxis von Mobilfunkanbietern, eine Vertragsänderung - z.B. einen Tarifwechsel - von der Zustimmung des Kunden zum Neubeginn der Vertragslaufzeit um 24 Monate abhängig zu machen, vor Gericht geklagt. In letzter Instanz bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Zulässigkeit dieser Praxis (Urteil vom 28.05.2021, Altenzeichen: 6 U 149/20). Nach Auffassung des OLG Köln handelt es sich trotz der inhaltlichen Abänderungen des Vertrages nicht um den Abschluss eines neuen Mobilfunk-Vertrages, sondern um die Änderung eines laufenden Vertrages. Im Rahmen einer solchen Abänderung eines laufenden Vertrages sei die Vereinbarung einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um 24 Monate zulässig und verstoße auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB. (Nach dieser Vorschrift darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Vertragslaufzeit vereinbart werden, die länger als 24 Monate beträgt.) Nach Auffassung des OLG Köln gilt dies aber nur für neu abgeschlossene Mobilfunk-Verträge, nicht jedoch für die einvernehmliche Abänderung bereits bestehender Verträge, auch wenn die Gesamtlaufzeit des Vertrages - bisherige Vertragslaufzeit + 24 zusätzliche Monate - dadurch insgesamt länger als 24 Monate wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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