Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zulässigkeit einer Schätzung
Die Schätzung des Energieverbrauchs ist grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit einer Schätzung liegt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzung vor. Die Schätzung wäre zum Beispiel zulässig, wenn der Zählerstand nicht abgelesen werden konnte, weil sich der Zähler in einem abgeschlossenen Raum oder Keller befindet. Eine Schätzung wäre ebenfalls zulässig, wenn Ihnen die Ablesung durch einen Mitarbeiter zwei Mal angekündigt worden wäre und in beiden Fällen eine Ablesung von Ihnen nicht ermöglicht worden wäre. Nach Ihren Angaben war der Zählerstand aber öffentlich zugänglich. Möglicherweise haben Sie sich in Ihrem Energieliefervertrag zu einer Selbstablesung verpflichtet. Wenn Sie der Aufforderung zu einer Selbstablesung nicht nachgekommen sind, wäre die Schätzung des Energieverbrauchs ebenfalls zulässig.
Handlungsmöglichkeiten
Gegen eine geschätzte Jahresabrechnung hätten Sie im Anschluss Widerspruch einlegen können. Nach der Mitteilung des richtigen Zählerstandes hätte die Rechnung dann korrigiert werden müssen. Im Falle von Kunden deren Verbrauch viel zu hoch geschätzt wurde, können diese dann natürlich das zuviel gezahlte Geld zurückverlangen. In Ihrem Fall ist der Verbrauch im Gegenteil zu niedrig geschätzt worden und es ist eine Nachzahlungspflicht entstanden. Über die letzten Jahre hat sich dann dieser Betrag in Höhe von 1067 € aufgebaut. Das Entstehen einer derartigen Nachzahlung ist also durchaus möglich, wenn über Jahre die Rechnungen und Abschläge für Strom nicht korrigiert wurden. Falls in Ihrem Fall keine Fehler bei der Ablesung o.ä. geschehen sind, ist der Anspruch des Stromanbieters gerechtfertigt.
Eventuelle Verjährung
Eventuell könnte bei Ihnen jedoch eine Verjährung der Forderungen eingetreten sein. Die allgemeine Verjährungsfrist bei Forderungen beträgt drei Jahre bis zum Jahresende nach dem Erbringen der Leistung. Für Stromanbieter gilt hier jedoch eine Ausnahmeregel. Die Frist zur Verjährung beginnt dort erst mit Ausstellung der Abrechnung. Damit können Ansprüche auch noch nach vielen Jahren begründet werden. Falls sich in Ihrem Fall die Forderungen über mehr als drei Jahre angehäuft haben, könnte es deshalbb Sinn machen sich die älteren Rechnungen noch einmal anzusehen und eine eventuelle Verjährung zu prüfen. Diese Forderung könnte der Stromanbieter dann nicht mehr von Ihnen verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Kim Kutschak