Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist hierbei zusätzlich zu berücksichtigen, dass kalendermäßig befristete Verträge mit Sachgrund nur dann zulässig sind, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt, § 30 TVöD.
Zur Beurteilung, ob die den Sachgrund bildenden Tatsachen vorliegen, die Befristung mithin wirksam ist, muss nach der Rechtssprechung des BAG ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abgestellt werden. Hierbei muss geprüft werden, ob aufgrund einer auf konkreten Anhaltspunkten bestehenden Prognose des Arbeitgebers im Falle des Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nur vorübergehend bestanden hat.
Die Befristung wegen der Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Projekt setzt nicht hierbei voraus, dass der Arbeitnehmer ausschließlich projektbezogen eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer kann daneben auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die Befristung kann in einem solchen Fall aber nur dann auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
gestützt werden, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu prognostizieren ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend projektbezogen und nicht mit projektfremden Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt sein wird. (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07
)
In Ihrem Fall wurde nach Ihrer Sachverhaltsschilderung schon kurz nach Beginn Ihrer Tätigkeit eine Stellenbeschreibung erstellt, wonach Sie mehr als 50 Prozent Ihrer Arbeitszeit für Daueraufgaben Ihres Arbeitgebers verwenden. Es spricht daher aus meiner Sicht einiges dafür, dass schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu prognostizieren war, dass Sie gerade nicht überwiegend projektbezogen tätig sein sollen. Dementsprechend sollten Sie sich meiner Ansicht nach gegen den Ablauf der Befristung zur Wehr setzen.
Hinzu kommt in Ihrem Fall noch die Tatsache, dass Ihnen der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages bereits zugesagt wurde.
Bestand hierbei seitens Ihres Arbeitgebers für Sie erkennbar der Wille, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den Sie sich im Rahmen einer Entfristungsklage zusätzlich noch berufen können.
Bitte beachten Sie hierbei, dass die Entfristungsklage entsprechend § 17 TzBfG
innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 12.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
12.04.2010
|
19:25
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt