Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen beides in der Klageschrift behandeln. Eine separate Vorabbenachrichtigung an das Gericht würde nur Verwirrung stiften, da das Gericht eine Klageschrift erwartet. Bezüglich der Form ist das Gericht bei Laien allerdings tolerant, wichtig ist da lediglich, dass Sie verständlich schreiben, was Sache ist, was Sie wollen und immer das Aktenzeichen des Gerichts angeben.
Teilen Sie dem Gericht in der Klageschrift einfach mit, dass die Gegenseite bereits einen Betrag an Sie gezahlt hat, nennen Sie die konkrete Höhe des Betrages und dass die Forderung in dieser Höhe erledigt ist.
Bei der Abtretung ist das etwas komplizierter. Sie können zwar dem Gericht in einfachen Worten mitteilen, dass der Ex seine Ansprüche an Sie abgetreten hat. Allerdings bleibt der Ex weiter Prozeßbeteiligter, er muß daher selbst trotz Abtretung handeln, sonst riskiert er ein Versäumnisurteil, das Kosten für ihn auslösen kann, es könnte also für ihn teuer werden. Besser wäre daher, wenn der Ex Ihnen eine Prozeßvollmacht erteilt, so dass Sie für ihn handeln können.
Allerdings klingt das einfacher als es ist, daher empfehle ich die Einschaltung eines örtlichen Anwalts, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Zu meinem besseren Verständnis habe ich eine Nachfrage zur Prozessbeteiligung meines Ex. Wann bzw. in welcher Form kommt diese zum tragen? Bisher ging sämtliche Kommunikation zum Mahnantrag ebenso wie die Aufforderung zur Einreichung der Klageschrift nur an mich, er wurde im Zusammenhang mit der Angelegenheit nicht kontaktiert und wird im Schreiben des Gerichts in dem ich zur Abgabe der Klageschrift aufgefordert werde auch gar nicht erwähnt. Ich war deswegen davon ausgegangen, dass seine Anwesenheit nicht erforderlich sein wird. Vielleicht ist hierbei auch die Information relevant, dass die Streitsumme relativ gering und vermutlich niedriger als die Reisekosten für seine Einreise ist.
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Ex auch Antragsteller ist, wird er ebenfalls ein solches Aufforderungsschreiben erhalten. Ansonsten geht das Gericht im Mahnverfahren davon aus, dass Sie vertretungsberechtigt sind.
Im Prozeß müßten Sie diese Vertretungsberechtigung durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen, dafür reicht ein einfaches Papier mit Originalunterschrift.
Die Höhe der Streitsumme und seine Reisekosten sind hierbei unerheblich. Das Gericht erwartet von ihm, dass er oder eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag auf Verurteilung der Gegenseite stellt. Stellt er den Antrag nicht, wird das Verfahren teilweise zu seinen Kosten abgewiesen.
Aber wie gesagt kann das alles problemlos vermieden werden, indem er Ihnen oder besser einem örtlichen Anwalt eine Prozeßvollmacht ausstellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt