Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 InsO i.V.m. § 172 ZVG auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben.
Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB gemäß § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteigerung durchführen lassen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZB 181/11).
Nach § 180 Abs. 2 ZVG ist die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig.
Durch Gebrauchmachen von diesem Recht kann Sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks um längstens ein Jahr hinaushezögert werden. Auf Dauer lässt sich hierdurch die Zwangsversteigerung nicht verhindern.
Daneben ist nach § 30a Abs. 1 ZVG das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a Abs. 1 ZPO). Dies ist etwa bei Suizidgefahr oder Gefahr für Leib und Leben der Fall. Dies bezieht sich auch auf mitbetroffene nahe Angehörige (BVerfG, NJW 2007. S. 2911; BGH, WuM 2011, S. 533). Hierunter fallen die Mutter und Geschwoster. Die Gefahr muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Die Stellung eines Antrags nach § 765a ZPO ist neben und zeitlich nach Anträgen gwemäß §§ 30a, 180 Abs. 2 ZPO zulässig. Grundsätzlich unterliegt die Aufhebung der Zwangsvollstrteckung nach dieser Vorschrift keiner zeitlichen Begrenzung, solange ihre Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden.
Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Miteigentümer (Mutter und Geschwister) mitbieten und versuchen, das Grundstück selbst zu ersteigern.
Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sich die Miteigentümer mit dem Insolvenzverwalter auf Zahlung eines Betrages X verständigen, gegen den sie den Miteigentumsanteil des Schuldners übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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