Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Mann kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und im Falle, dass keine Auseinandersetzung erfolgt, die Versteigerung verlangen.
Jedoch hab ich das in 20 Jahren noch nicht erlebt, dass das wirklich durchgezogen wird. Lassen Sie sich nicht Angst machen. Wenn Sie bereits geschieden sind, werden Sie nicht mehr geschützt.
Daher sollten Sie schnell die Auseinandersetzung regeln.
Es ist selten, dass jemand den Anteil ersteigert, meist ersteigern diesen dann die dort wohnenden Partner.
Wieviel jeder zahlen muss ergibt sich daraus, in welchem Stadium der Versteigerung man sich befindet. Das Mindestgebot fällt, wenn vorher keiner bietet.
Ansonsten gibt es keine Grenzen und jeder kann so hoch steigern, wie er will oder ggf. den Preis nach oben steigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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