Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Es ist zunächst richtig, daß in der derzeitigen Konstellation eine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung Ihrer Frau nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung ist eine Zustimmung gemäß 1365 BGB notwendig, wenn das Haus den wesentlichen Teil des Vermögens darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird diese Vorschrift auch analog bei dem Antrag auf eine Teilungsversteigerung angewendet.
Es ist weiterhin richtig, daß bei einer bloßen Gemeinschaft grundsätzlich die Miteigentümer eine Teilungsversteigerung beantragen können. Wären also außer den Ehepartnern der Zugewinngemeinschaft weitere Miteigentümer vorhanden, so könnte grundsätzlich nach § 753 jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen.
Die von Ihnen angedachte Lösung würde sich allerdings als bewußte Umgehung der Regelung des § 1365 BGB
darstellen, wenn ein Eigentumsanteil nur übertragen wird, um anschließend eine solche Versteigerung durchzuführen.
Daher würde ein hohes Risiko bestehen, daß eine entsprechende Versteigerung nicht durchsetzbar wäre, da ein Gericht die Übertragung als nichtig betrachtet.
So wurde in einem anderen Fall die Übertragung eines Hausanteils zur Umgehung der Teilungsversteigerung als nichtig angesehen und nicht anerkannt.
Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob eine Teilungsversteigerung in Ihrem Interesse liegt, da dies oftmals der wirtschaftlich schlechteste Weg ist.
Nach einer Scheidung wäre diese normalerweise möglich. Doch wird regelmäßig bei einem normalen Verkauf ein höherer Preis erzielt, was auch im Interesse Ihrer Ehefrau sein sollte, der schließlich 50 % gehört.
Es wäre daher zu überlegen, ob man nicht ggf. durch die Vermittlung von Anwälten ein Einverständnis über einen normalen Verkauf des Hauses erzielen kann, der im beiderseitigen Interesse liegt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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