Sehr geehrte Fragestellerin,
bei einem Werkvertrag nach VOB/B ist der Unternehmer verpflichtet , den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn er erkennt, dass der vereinbarte Preis voraussichtlich überschritten wird (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Folge hiervon ist, dass der Unternehmer dem Auftraggeber, also Ihnen, den aus der unterlassenen rechtzeitigen Anzeige und der nicht erfolgten Kündigung des Auftrage den entstandenen Schaden zu erstatten hat. Mit anderen Worten: Der Unternehmer hat Sie so zu stellen, wie Sie stünden, wenn der Unternehmer Ihnen die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt hätte. Ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, hängt davon ab, ob der Leistungsumfang, den der Unternehmer zusätzlich erbracht hat, vollständig notwendig war, oder ob Sie den Umfang hätten einschränken können oder gegebenenfalls billiger durch ein anderes Unternehmen hätten ausführen können, wobei auf ortsübliche Preise abgestellt wird,
Da nach Ihren Angaben der Leistungsumfang sich während der Arbeiten bis auf 2-3 zusätzliche Maßnahmen nicht verändert hat, ist nicht nachzuvollziehen, worauf die Sanitärfirma ihren Anspruch auf Überschreitung des Preises überhaupt stützen will, vermutlich will man nur "abkassieren".
Die von Ihnen genannten Pauschalbeträge in der Teilrechnung und Positionen, die eigentlich nicht gelistet hätten werden dürfen, sowie die unrealistischen Beträge für bestimmte Arbeiten, lassen Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung aufkommen. Auch ist es richtig, dass die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß ausgefüllt und Ihnen innerhalb einer Woche vorgelegt werden müssen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Wenn dies nicht geschehen ist, kann dies die Durchsetzbarkeit der Forderung beeinträchtigen. Die Teilabrechnung ist also erheblich zu beanstanden.
Sie sollten dies der Sanitärfirma mitteilen und auf eine ordnungsgemäße Teilabrechnung bestehen und zwar ohne Preiserhöhung, die Ihnen nicht mitgeteilt und insbesondere vom Arbeitsaufwand her nicht nachvollziehbar ist.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
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