Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Teilnehmer an einer Eigentümerversammlung

14. Februar 2015 13:40 |
Preis: 43€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Die Vorgeschichte:
Wir sind eine Gemeinschaft von 20 Eigentümern. In einer Wohnung wohnt seit vielen Jahren eine alleinstehende Dame zur Miete. Seit einigen Jahren versucht sie, diese Wohnung, in der sie wohnt, zu erwerben. Die Besitzerin, ebenfalls eine alleinstehende
alte Dame ( Alter Mitte 80 ), lehnt dies jedoch ab, hat ihrer Mieterin aber wohl ein
Vorkaufsrecht eingeräumt.
Seit dem bezeichnet sich die Mieterin als " Quasieigentümerin " und verhält sich auch so.
Seit einiger Zeit mischt sie sich verstärkt in die Belange der Eigentümer ein. Sie will Anweisungen geben, wenn Handwerker vor Ort arbeiten oder der Gärtner auf dem Grundstück arbeitet. Außerdem ignoriert sie von den Eigentümern gefasste Beschlüsse
bzw. versucht, im Vorfeld, zur Entscheidung anstehende Punkte in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Wir mussten die Mieterin also in der Vergangenheit des öfteren ausbremsen und sie daran erinnern, dass sie sich als Mieterin an die Vorgaben zu halten hat und wenn notwendig, über ihre Vermieterin Wünsche äußern könne.
Vor zwei Jahren tauchte dann diese Mieterin auf unserer Eigentümerversammlung auf
und wollte daran teilnehmen. Gem. unserer Teilungserklärung darf sie als Mieterin allerdings nicht anwesend sein, zumal die Interessen der Mieterin sicher in vielen Dingen
nicht mit den Vorstellungen der Eigentümer übereinstimmen. Außerdem werden dort ja unter Umständen auch Dinge besprochen, die die Mieterin nichts angehen.
Sie wurde also aufgefordert, die Versammlung zu verlassen.
Unter übelsten Beleidigungen gegenüber der Hausverwaltung und den Eigentümern verließ sie den Raum.
Im letzten Jahr kam diese Mieterin wieder in Begleitung ihrer Vermieterin(Eigentümerin)
zu unserer Eigentümerversammlung.
Sie argumentierte, sie sei als Begleitperson / Betreuerin der betagten Eigentümerin berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen, da die Eigentümerin aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage sei, die zu besprechenden Themen auf der Versammlung zu verstehen. Die Eigentümerin bestätigte dies.
Im normalen Alltag braucht die Eigentümerin bisher allerdings keine Betreuung. Sie nimmt
sogar noch regelmäßig mit ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teil.
Uns war bewusst, dass es eine entsprechende Rechtsprechung gibt, dass eine solche Begleitperson zuzulassen ist. Deshalb wurde ihr nach Abstimmung durch die Eigentümer erst einmal gestattet, an der Versammlung teilzunehmen.
Jetzt steht unsere diesjährige Versammlung an.
Wir möchten allerdings mit dieser Frau ( Mieterin ) aufgrund der Vorkommnisse nicht weiter
kommunizieren.

Nun zu meinen Fragen:

Ist uns die Notwendigkeit einer Betreuung nachzuweisen?

Wenn eine Betreuungsperson zuzulassen ist, müssen wir dann die Mieterin als
Betreuungsperson akzeptieren, oder können wir wegen dieser Konstellation eine neutrale
Person verlangen?

Wie ist eine Betreuung dann zu verstehen? Darf die Betreuungsperson aktiv an der Versammlung teilnehmen, sprich hat sie in Rede-und Abstimmungsrecht, oder hat sie sich nur um die persönlichen Belange der zu betreuenden Person zu kümmern?
( Mantel holen, Essen und Trinken bestellen etc.)

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Mitteilung.

Sehr geehrter Fragesteller,
die ältere Dame kann sich nur dann vertreten lassen, wenn es sich wirklich um eine Betreuung handelt. Dies ist hier zu klären. Die WEG - Versammlung hat hier das Recht, sich die Betreuung nachweisen zu lassen.Es müsste sich dann um eine Betreuerbestellung durch das Gericht handeln.Dazu gibt es einen entsprechenden Beschluss des Gerichts und einen Betreuer- Ausweis. Es müsste auch ausdrücklich angeordnet sein, dass die Betreuung auch die Vertretung in diesen hier relevanten Angelegenheiten umfasst. Klar ist aber auch, dass dann nur eine Stimme abgegeben werden kann, sofern es sich um eine Betreuung tatsächlich handelt.
MFG
Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER