Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Maßgeben ist § 49 des LBG NW (Landesbeamtengesetz NRW) regelt z. B für Landes- und Kommunalbeamten:
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme eines Nebenamtes,
3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme
einer Treuhänderschaft.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt,
dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG
) gilt Satz 3 mit
der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
Letzeres ist entscheidend, dienstliche Belange dürfen nicht negativ tangiert sein.
Näheres bestimmt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen.
Insbesondere gibt es auch nicht geenehmigungspflichtigte Nebentätigkeiten im sozialen und kulturellen Bereich.
Es kommt daher auf Ihre konkrete Gesellschafterstellung an.
Wenn Sie mir noch mitteilen, um was es sich bei Ihrer Gesellschafterposition und der GmbH handelt, kann ich Ihnen noch Konkreteres sagen. Nutzen Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es handelt sich hier um eine "Stille Teilhaberschaft" einer GmbH (Kapitalanlage).
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Dann sollte wegen der reinen stillen Gesellschafterstellung eine Nebentätigkeit durchaus genehmigungsfähig sein, weil insofern keine gewerbliche Tätigkeit, sondern nur eine entsprechende Beteiligung vorliegt, demnach öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt sein dürften.
Es käme dann vielleicht noch auf die sonstige Tätigkeit der GmbH an.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angeben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt