Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund der von Ihnen bereitgestellten Informationen beurteile ich die Rechtslage wie folgt:
1. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Vorschriften für die Einhaltung von Abstandsflächen in Hessen finden sich in § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO). In Ihrem Fall dürfte § 6 Abs. 9 u. 10 HBO einschlägig sein.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018V9P6
2. Abstandsflächenpflicht für die Technikbox
§ 6 Abs. 10 HBO regelt, welche baulichen Anlagen jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen zulässig sind. Nach § 6 Abs. 10 Nr. 11 HBO gilt dies für gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge bis zu 3 m entlang der Grundstücksgrenze. Demnach können Wärmepumpen bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen von Gebäuden auf dem Grundstück stehen. Für den Mindestabstand an der Grundstücksgrenze gilt dies nur, soweit sie zusätzlich eine maximale Gesamtlänge von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
siehe auch: https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2023-03/2023-03-01_merkblatt_gemeinsamer_leitfaden_-_formatierung_angepasst_-_final_abgestimmt.pdf
3. Genehmigungsfreiheit und Bebauungsplan
Für die Technikbox ist des weiteren zu prüfen, ob der Bebauungsplan besondere Festsetzungen für Nebenanlagen oder die überbaubare Grundstücksfläche enthält. Das kann ich von hier mangels Angaben leider nicht prüfen. Fehlt eine solche Festsetzung, ist die allgemeine Regelung des § 6 HBO maßgeblich.
4. Nachbarrechtliche Aspekte
Unabhängig von der Abstandsflächenfrage ist zu beachten, dass von der Technikbox (insbesondere von der Wärmepumpe) keine unzumutbaren Immissionen (z. B. Lärm) auf das Nachbargrundstück ausgehen dürfen. Hier greifen die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.
5. Fazit
Eine Technikbox wie von Ihnen beschrieben, mit Wärmepumpe, die 1,2 m hoch und nicht begehbar ist, muss nach § 6 HBO in Hessen grundsätzlich keinen Grenzabstand einhalten.
Voraussetzung ist, dass keine besonderen Festsetzungen im Bebauungsplan entgegenstehen.
Unabhängig davon sind Immissionen (insbesondere Lärm) zu vermeiden, um nachbarrechtliche Streitigkeiten zu verhindern.
Zusammengefasst: Die Errichtung der Technikbox unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist nach der Hessischen Bauordnung grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Festsetzungen im Bebauungsplan entgegenstehen und keine unzumutbaren Immissionen für den Nachbarn entstehen. Ein Grenzabstand ist für die beschriebene Technikbox nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Juli 2025
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15:16
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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