Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich kommt es immer auf den aktuellen Stand des anzuwendenden Gesetzes an. Heute gilt die Hessische Bauordnung (HBO) 2018.
Es fragt sich, ob von der baulichen Anlage in ihrer konkreten Gestalt eine sog. gebäudegleiche Wirkung (vgl. § 6 Abs. 8 HBO) ausgeht. Hier zählen die Verhältnisse vor Ort. Aus den Beispielen des Gesetzgebers in § 6 Abs. 8 Satz 2 HBO kann man heute davon ausgehen, dass eine gebäudegleiche Wirkung bei baulichen Anlagen, die dem Nachbargrundstück eine Wandfläche präsentieren, erst ab einer Höhe von 1 Meter anzunehmen ist; das erschließt sich insbesondere aus der Regelung zu Stützmauern. Die Rechtsprechung hat die gesetzgeberische Konkretisierung inzwischen nachvollzogen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 A 893/14
.Z –, juris, Rz. 14); frühere Rechtsprechung ist damit veraltet und kann nicht mehr herangezogen werden.
Aus der fehlenden gebäudegleichen Wirkung Ihres Bauvorhabens folgt, dass eine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze nicht einzuhalten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen