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Pool im Garten

| 23. Mai 2021 09:54 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


11:54

Guten Tag, wir wohnen in Hessen und möchten in unserem Garten entlang der nachbarlichen Grundstücksgrenze einen Pool bauen.
Es handelt sich dabei um ein Stahlwandbecken mit Einhängefolie. Die Größe des Pools beträgt 7,0x3,5x1,5m und der Pool wird fast komplett in die Erde eingelassen. Um den Pool sollen Fliesen verlegt werden.
Auf der Länge des Pools, steht auf dem nachbarlichen Grundstück kein Gebäude. Hier ist lediglich Garten.
Erst nach Ende der Poollänge beginnt dann ein nachbarliches Wohnhaus, welches in den 50ger Jahren auf die Grenze gebaut wurde.

1. Ist unser Pool baugenehmigungspflichtig?
2. Welche Grenzen zum Nachbargrundstück müssen wir einhalten?
3. Bedarf es irgendwelcher Unterschriften der Nachbarn?

23. Mai 2021 | 10:34

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern in einen Bebauungsplan keine besonderen Einschränkungen enthalten sind, ist der Pool nach der genehmigungs frei.

Dieses ergibt sich aus § 63 HBO und dem dazugehörigen Anhang, wonach so ein Pool bis 100 m³ Rauminhalt und 2 m Tiefe ohne Genehmigung zulässig ist, wenn er so ins Erdreich eingelassen weird, dass er nicht mehr aus einen Meter aus der Erde ragt.

Sollte der Pool mehr als einen Meter herausragen, benötigen Sie eine Genehmigung.


Auch die nachbarlichen Abstandsflächen sind bei einem so in die Erde eingelassenen Pool nicht zu beachten, sofern keine besonderen nachbarlichen Beschränkungen vertraglich vereinbart worden sind.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2021 | 11:26

Das bedeutet, wenn wir den Pool ein Stück weiter bauen würden, so dass wir auf der Höhe des Nachbar-Wohnhauses wären, müssten wir auch keinen Abstand einhalten, da der Pool komplett in die Erde eingelassen ist und die Höhe von 1 Meter nicht überschritten wird?

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2021 | 11:54

Sehr geehrte Ratsuchende,


das ist im Prinzip richtig. Aber Sie müssen bei einem "Weiterbauen" dan darauf achten, dass der Rauminhalt dann nicht die 100 m³ überschreitet.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2021 | 11:57

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Mai 2021
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