Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen. Das kann Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden.
Gerade in Ihrem Fall ist dieses auch sicherlich nicht ratsam, da die berufliche Zukunft auf dem Spiel steht.
Ratsam ist es also, keine Angaben zu machen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Dieser wird zunächst die Akteneinsicht nehmen. Nur so kann festgestellt werden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel zur Verfügung stehen.
Erst dann sollte nach Rücksprache eine Einlassung abgegeben werden mit der dann auch die Einstellung beantragt werden kann.
Zu bedenken ist hier auch die Verjährung der Taten. Sie schreiben einen Zeitraum von 2011 bis 2015.
Das sogenannte Schwarzfahren, die Leistungserschleichung, verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
in drei Jahren. Sofern dieses Schreiben das erste gewesen ist, kann die Verjährung für die älteren Taten eingetreten sein. Dieses kann dann auch der Anwalt prüfen und entsprechung dazu Stellung zu nehmen.
Es wird auch nicht zu Ihren Lasten sein, wenn sich jetzt zeitnah ein Rechtsanwalt zur Akte meldet; auch wenn Ihnen eine Frist gesetzt worden sein sollte.
Die Polizei gibt Ihnen mit so einem Schreiben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme. Aber es gibt eben keine Pflicht, gegenüber der Polizei Angaben zu machen.
Sehr häufig werden bei einer solchen Einlassung Fehler begangen, die dann zu Lasten des Betroffenen wirken.
Beauftragen Sie daher einen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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