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Tatvorwurf: Beförderungserschleichung in drei Fällen

21. März 2015 13:47 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe von der Polizei in Berlin einen Brief mit der Aufforderung erhalten, mich zu dem Tatvorwurf der Beförderungserschleichung in drei Fällen zu äußern.

Ich bin in der Zeit von April 2011 bis Januar 2015 tatsächlich dreimal ohne Fahrschein in öffemtlichen Verkehrsmitteln angetroffen worden. Dies ist jedesmal ohne Vorsatz geschehen. Es war Verlust der Fahrkarte während der Fahrt, die Automat in der Tram hat mein Kleingeld nicht angenommen und einmal hatte ich eine Monatskarte nicht bei mir, habe das aber nicht deutlich genug den Kontrolleuren mitgeteilt.

Das erhöhte Beförderungsentgelt habe ich jedes Mal fristgerecht bezahlt. Ich strebe dringend eine Einstellung des Verfahrens an, auch weil ich noch eine Beamtenlaufbahn anstrebe und auf keinen Fall einen Eintrag im BZR haben möchte. Ich bin gerne bereit dafür Geldzahlungen zu leisten oder sonstigen Weisungen (Sozialleistungen...) nachzukommen. Ich möchte mich gerne wahrheitsgemäß auf den Brief von der Polizei äußern und bereits hier um eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen bitten.

Wie lässt sich eine Einstellung des Verfahrens bewirken?

Ist dies bereits möglich indem ich die schriftliche Äußerung gegenüber der Polizei mache?

Und wozu dient die Äußerung gegenüber der Polizei?

Ist es ratsam diese zu machen?

Lässt sich dadurch eine Einstellung bewirken?

Das Datum im Brief von der Polizei ist auf den 06.03.15 datiert. Leider weiß ich nicht mehr wann er genau zugestellt worden ist und bin schon sehr knapp in der Zeit mit einer Äußerung in dieser Sache. Ab wann gilt der Brief als zugestellt bzw. welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch zu reagieren, z.B. per Email, um eine Aäußerung zu machen bzw. um die Frist dafür zu verlängern.

Ich würde mich über baldige Antwort sehr freuen.

Besten Dank!!



21. März 2015 | 14:55

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen. Das kann Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden.

Gerade in Ihrem Fall ist dieses auch sicherlich nicht ratsam, da die berufliche Zukunft auf dem Spiel steht.

Ratsam ist es also, keine Angaben zu machen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Dieser wird zunächst die Akteneinsicht nehmen. Nur so kann festgestellt werden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel zur Verfügung stehen.

Erst dann sollte nach Rücksprache eine Einlassung abgegeben werden mit der dann auch die Einstellung beantragt werden kann.

Zu bedenken ist hier auch die Verjährung der Taten. Sie schreiben einen Zeitraum von 2011 bis 2015.

Das sogenannte Schwarzfahren, die Leistungserschleichung, verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren. Sofern dieses Schreiben das erste gewesen ist, kann die Verjährung für die älteren Taten eingetreten sein. Dieses kann dann auch der Anwalt prüfen und entsprechung dazu Stellung zu nehmen.

Es wird auch nicht zu Ihren Lasten sein, wenn sich jetzt zeitnah ein Rechtsanwalt zur Akte meldet; auch wenn Ihnen eine Frist gesetzt worden sein sollte.

Die Polizei gibt Ihnen mit so einem Schreiben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme. Aber es gibt eben keine Pflicht, gegenüber der Polizei Angaben zu machen.

Sehr häufig werden bei einer solchen Einlassung Fehler begangen, die dann zu Lasten des Betroffenen wirken.

Beauftragen Sie daher einen Rechtsanwalt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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