Vor 20 Jahren habe ich in den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mannes eingeheiratet und 2 jetzt fast Erwachsene Kinder wohlbehütet ´großgezogen´. Meinen damaligen Job mußte ich wegen den Kindern aufgeben und habe in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet ohne irgendwelche regelmäßigen Bezüge zu erhalten. Die Konten wurden von meinem Mann alleine verwaltet ich hatte lediglich über ein Konto Verfügungsberechtigung. Diese Regelung wollte ich nun ändern. Mein Mann hat mir mitgeteilt, daß er nicht verpflichtet sei "regelmäßige" Zahlungen an mich und schon garnicht auf ein separates Konto zu leisten. Gibt es nicht den sog. Taschengeldparagraphen
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Anspruch
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Gem. § 1360 BGB
sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dazu gehört auch ein Anspruch auf Taschengeld über das der haushaltsführende Ehegatte frei verfügen kann, ohne dafür Rechenschaft abzulegen BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az: XII ZR 140/96
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Die Höhe liegt bei etwa 5-7 % des für den Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Nettogehalts.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller4. Juli 2007 | 21:16
Kann ich diesen Anspruch auf regelmäßige Zahlungen gerichtlich durchsetzen und wie ist es wenn ich einen Nebenjob ausüben würde würde die 5-7 Prozent gekürzt werden können
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Juli 2007 | 21:36
Sehr geehrte Fragestellerin,
üblicherweise erfolgt die Zahlung des Taschengeldes mit dem Haushaltsgeld. Letzteres ist also so zu bemessen, dass das Taschengeld mit drin ist und „abgezweigt“ werden kann. Ist das nicht der Fall, ist der Anspruch auch einklagbar.
Bei eigenem Einkommen reduziert sich der Anspruch. Die Höhe ist dann nach dem beiderseitigen Einkommen und den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin