Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dübellöcher sind auf jeden Fall zu beseitigen.
Zu den Schönheitsreparaturen kann erforderlichefalls auch tapezieren gehören.
Ob und inwieweit Ihr Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kann mangels näherer Angaben zum Inhalt des Mietverages aber leider nicht beurteilt werden.
Die üblichen Renovierungsfristen betragen bei Bädern, Küchen und Duschen 3 Jahre, bei Wohn- und Schlafräumen und Fluren 5 Jahre.
Danach könnte bei Bädern,Küchen und Duschen eine Renovierungspflicht in Betracht kommen, während dies bei anderen Räumen nicht der Fall sein dürfte.
Eine etwaige formularmäßige Verpflichtung des Mieters zu einer Endrenovierung wäre unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort, die aber etwas unklar ist. Vermutlich habe ich meine Frage im Kern nicht konkret genug gestellt. Geklärt werden sollte die Frage, ob der aktuelle Mieter verpflichtet ist, neu zu tapezieren, da die Tapeten nicht noch einmal gestrichen werden können. Es sind Abnutzungsspuren (z.B. schwarze Streifen am Bett) vorhanden, die normalerweise mit nochmaligem Überstreichen dieser Stellen behoben werden könnten, aber dadurch an diesen Stellen die Körnung der Rauhfaser komplett verloren gehen würde. Dann wäre die Tapete teilweise gerade noch strukturiert, an den ausgebesserten Stellen aber glatt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich darf es nochmals wiederholen:
Die Frage, ob der aktuelle Mieter verpflichtet ist, neu zu tapezieren, hängt davon ab, ob ihn JETZT ÜBERHAUPT eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen trifft.
Bei einem Schafzimmer (Bett) dürfte die Renovierungsfrist noch nicht abgelaufen und daher Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sein.
Ohne Kenntnis des Mietvertrages kann ich dies leider nicht näher prüfen und nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann