Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach § 40 StGB
. Es kommt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (des Strafbefehls) an. Dann wird vom Zeitpunkt des Urteils rückblickend versucht zu ermitteln, welches Durchschnittseinkommen erzielt worden ist. Insoweit wären Ihre erhaltenen Sonderzahlungen miteinzubeziehen. Allerdings können Einnahmequellen, die in Zukunft nicht mehr bestehen, nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Die Unterhaltszahlungen sind angemessen zu berücksichtigen; hier sind die geleisteten Unterhaltszahlungen grds. in vollem Maße zu berücksichtigen.
Wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, so können Sie diesen auf die Tagessatzhöhe beschränken, so dass dem Grunde nach keine „schwerere Strafe“ herauskommen kann (also 40 TS oder 50 TS, etc.). Es würde bzgl. der Sonderzahlungen darauf ankommen, dass Sie dem Gericht darlegen können, dass Sie (relativ) sicher zukünftig solche Zahlungen nicht mehr erhalten werden. Werden Sie aller Voraussicht nach diese Zahlungen weiter erhalten, dann ist ein Einspruch nicht erheblich erfolgversprechend, da dann ein „Nettoeinkommen“ von 1850-520=1330 EUR im Raum steht, mithin eine TS-Höhe von 44 EUR. Insoweit könnten Sie dann höchstens 170-180 EUR sparen.
Die Tagessatzberechnung ist aber keine „pure“ Mathematik. Der TS muss lediglich angemessen sein. Deshalb könnte es schlimmstenfalls doch bei 50 TS bleiben. IdF sollten Sie selbst entscheiden, ob Ihnen dies einen Einspruch wert ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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