Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sofern es zwischen Ihnen und dem Verkäufer zu einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend gekommen ist, dass der PKW den TÜV ohne weitere Maßnahmen bestehen sollte, was nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel an der Kaufsache vor. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels tragen Sie als Käufer. Sofern die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist (wofür der Gegner die Beweislast trägt), könnten Sie, falls der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Zusätzlich können Sie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
Rücktritt bedeutet Rückabwicklung des Leistungsaustauschs von Kaufsache und Kaufpreis, macht also nur Sinn, wenn Sie den PKW nicht behalten wollen. Minderung bedeutet, dass Sie den Kaufpreis anteilig im Verhältnis des mangelbedingten Minderwerts zurückverlangen können. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Wagen zunächst zu einem teureren Kaufpreis verkaufen wollte. Maßgeblich ist vielmehr der Kaufpreis, den Sie entrichtet haben, im Verhältnis zu dem Wert, den die Sache in mangelfreiem Zustand hätte, verglichen mit dem Wert, den sie tatsächlich hat.
Als Schadensersatz können Sie die Kosten geltend machen, die nun erforderlich sind, um den PKW in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da Sie allein offensichtlich nicht weiterkommen, ist es Ihnen zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und ggf. später mit einer gerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Inwieweit die Angelegenheit außergerichtlich erledigt werden kann, vermag ich nicht zu prognostizieren, da dies im Wesentlichen davon abhängt, ob der Gegner einlenkt.
Hinsichtlich der Anwaltskosten ist zwischen einer außergerichtlichen und einer gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden. Sie als Auftraggeber wären grundsätzlich verpflichtet, Ihren Anwalt zu bezahlen. Die gerichtlichen Anwaltskosten trägt jedoch die Partei, die den Rechtsstreit verliert. Hinsichtlich der Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit müssten diese zusätzlich als Schadensersatzposition geltend gemacht werden, wenn eine Schadensersatzanspruchsgrundlage einschlägig ist, was beispielsweise dadurch der Fall sein kann, dass sich der Gegner aufgrund Ihrer Anschreiben bereits in Verzug befindet.
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke